PKH-Antrag fürs Rechtsmittel – und die verspätet eingereichte PKH-Erklärung

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung im Prozesskostenhilfeverfahren mit der Begründung, den verspäteten Eingang der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verschuldet zu haben, ist nicht statthaft.

PKH-Antrag fürs Rechtsmittel – und die verspätet eingereichte PKH-Erklärung

Die Frage, ob eine Partei den verspäteten Eingang der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschuldet hat, ist vielmehr erst zu prüfen, wenn Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist beantragt worden ist1.

Die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und zur Begründung (§ 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der Nichtzulassungsbeschwerde beginnt nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu laufen2. Wird Prozesskostenhilfe versagt, gewährt die Rechtsprechung zudem eine kurze Überlegungsfrist, ob das Rechtsmittelverfahren gleichwohl durchgeführt werden soll, bis zu deren Ablauf die Verhinderung andauert3.

Im vorliegenden Fall hat die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde daher noch nicht zu laufen begonnen, weil dem Beklagten die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht bereits zuvor bekannt gegeben worden ist.

Dem Beklagten entsteht durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags kein Nachteil. Führt er trotz Verweigerung der Prozesskostenhilfe das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch, kann er im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens die Gründe geltend machen, die dazu geführt haben, dass das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war4.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom vom 21. Juli 2016 – I ZA 1/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2008 – XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 ff.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2009 – VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6[]
  3. vgl. BGH, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6[]
  4. vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11 bis 13[]

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