PKH-Bewilligung – erst nach der Beweisaufnahme

Entscheidet ein Gericht über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife, sondern erst nach Durchführung einer Beweisaufnahme, kann die bewusste Unwahrheit des Sachvortrags des VKH-Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bereits im VKH-Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden und zur Ablehnung des VKH-Antrags führen, obwohl zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch Erfolgsaussicht für den Antrag bestanden hatte.

PKH-Bewilligung – erst nach der Beweisaufnahme

Die Prüfung der Erfolgsaussicht hat das Gericht grundsätzlich aufgrund des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfegesuchs vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, wenn sich im Verlauf des Verfahrens infolge einer verzögerten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, etwa aufgrund des Ergebnisses einer zwischenzeitlich durchgeführten Beweisaufnahme, verschlechtert haben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn z. B. aufgrund einer Beweisaufnahme gewonnene spätere Erkenntnisse zugleich die Unwahrheit des Prozessvortrags des Antragstellers im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergeben, weil in diesem Fall sogar eine rückwirkende Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre. Für diesen Fall ist auf die Erfolgsprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen1.

Der Sinn eines Abstellens auf die Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife ist, die antragstellende Partei vor den Nachteilen zu schützen, die eine für sie unverschuldete Verzögerung des Verfahrens bringen würde. Eine solche Schutzbedürftigkeit besteht jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, d.h. wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit täuschenden Angaben betrieben worden ist. Dementsprechend ist keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sofort wieder entzogen werden kann2.

Zwar würde ein Prozessbevollmächtigter besser stehen, wenn Prozesskostenhilfe zunächst bewilligt und die Bewilligung erst später nach § 124 ZPO wieder aufgehoben werden würde. Denn während für die PKH-Partei mit der Aufhebung sämtliche Vorteile der PKH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Bewilligung entfallen, bleiben für bereits vorgenommene, gebührenauslösende Tätigkeiten des Anwalts seine Vergütungsansprüche nach §§ 45 ff. RVG gegen die Staatskasse erhalten3.

Maßgebend ist hier jedoch, dass das Bedürfnis, auch den Anwalt vor von der Partei nicht verschuldeter Verzögerung der PKH-Bewilligung zu schützen, von dem Schutz, der der Partei des PKH-Verfahrens zusteht, abgeleitet ist und nicht darüber hinaus geht2.

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hier vor, was dazu führt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 – nach durchgeführter Beweisaufnahme – auf die Erfolgsprognose zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist mit der Folge, dass das Amtsgericht dem Antragsteller für den ersten Rechtszug zu Recht keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat.

Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat.

Die Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller war unrichtig, nachdem nach Durchführung der Beweisaufnahme feststeht, dass er – entgegen seinem Vortrag – nicht erst Ende 2014, sondern bereits im Jahr 2009 Kenntnis von dem Nichtbestehen seiner Vaterschaft hatte. Dem Antragsteller war im Zeitpunkt seines (streiterheblichen) Vortrags somit bewusst, dass dieser unzutreffend ist; von zumindest bedingtem Vorsatz5 dahingehend, dass vollständige und wahrheitsgemäße Angaben möglicherweise zu einer Versagung der Verfahrenskostenhilfe führen könnten, ist auszugehen.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 9. September 2015 – 17 WF 122/15

  1. BGH, FamRZ 2012, 964 Rn. 21[]
  2. OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1088[][]
  3. MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl.2013, § 124 Rn. 25 f.; Kratz BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 17. Edition, Stand 01.06.2015, § 124 Rn. 27 f.[]
  4. BGH FamRZ 2012, 964 Rn. 21[]
  5. MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl.2013, § 124 Rn. 8[]