PKH für eine GmbH

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer juristischen Person Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

PKH für eine GmbH

Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann1. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht2.

Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar 2015 – VII ZB 65/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2012 – VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 24.06.2010 – III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 09.08.2012 – VII ZR 30/12, GuT 2013, 222 Rn. 2; Beschluss vom 20.09.1957 – VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drs. 8/3068, S. 26 f.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3 m.w.N.[]