Ersatzzustellungen erfolgen regelmäßig in der Wohnung des Zustellungsempfängers. Von vielen Gerichten wird es jedoch als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend macht, obwohl er den Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt durch wiederholte Bezeichnung der Zustellungsanschrift als seine Adresse bewusst herbeigeführt hat. Diese Ansicht hat das Bundesverfassungsgericht jetzt gebilligt.
In einer jetzt vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde hatten die das Landgericht Berlin und das Kammergericht im einem Zivilrechtsstreit die Frage letztlich offengelassen, ob der Beschwerdeführer in Berlin eine Wohnung in diesem Sinne innegehabt hat. Sie stellen darauf ab, es sei unzulässige Rechtsausübung, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend mache, obwohl er den Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt durch wiederholte Bezeichnung der Zustellungsanschrift als seine Adresse bewusst herbeigeführt habe, und lehnten die Widereinsetzung in eine versäumte Einspruchsfrist ab. Hierin sah das Bundesverfassungsgericht keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung der Gerichte, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als verfristet zu behandeln und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, läuft auf eine Präklusion des Sachvortrags des Beschwerdeführers hinaus. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess ein und bewegen sich damit regelmäßig im grundrechtsrelevanten Bereich1. Daraus folgt, dass bei ihrer Anwendung die Schwelle der Grundrechtsverletzung eher erreicht werden kann, als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts der Fall ist2. Dabei müssen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden3. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen4.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Präklusion mittelbar darauf beruht, dass dem Beschwerdeführer eine Klage oder gerichtliche Entscheidung im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, ohne dass er selbst so rechtzeitig in ihren Besitz gelangt ist, dass er fristgerecht hätte dagegen vorgehen können. Der Zweck der Zustellung besteht darin, den Zeitpunkt der Übergabe nachweisen zu können, an den sich wichtige prozessuale Wirkungen knüpfen. Dem Adressaten gegenüber soll sie gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dienen die Vorschriften über die Zustellung der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs5.
Ferner kann Art. 103 Abs. 1 GG hier insoweit betroffen sein, als die Gerichte eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) verweigert haben. In den Fällen des „ersten Zugangs“ zum Gericht dient das Recht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so dass bei der Anwendung des § 233 ZPO die Anforderungen daran nicht überspannt werden dürfen, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung zu erhalten6.
Gemessen hieran ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil die Gerichte in jedenfalls vertretbarer und vom Bundesverfassungsgericht nur auf Verfassungsverstöße zu überprüfender Weise die Zustellungs- und Wiedereinsetzungsvorschriften der Zivilprozessordnung im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung angewendet haben.
Für den Begriff der „Wohnung“ im Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen, nämlich darauf an, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung, wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind7.
Landgericht und Kammergericht lassen im Streitfall die Frage letztlich offen, ob der Beschwerdeführer in Berlin eine Wohnung in diesem Sinne innegehabt hat. Sie stellen darauf ab, es sei unzulässige Rechtsausübung, wenn der Zustellungsadressat eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend mache, obwohl er den Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt durch wiederholte Bezeichnung der Zustellungsanschrift als seine Adresse bewusst herbeigeführt habe. Damit beziehen sich die Gerichte auf eine von mehreren Obergerichten vertretene Auffassung8. Dem schließt sich die Kommentarliteratur an9.
Gegen diese Auslegung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ersatzzustellung im Lichte des das gesamte (Zivil-)Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben bestehen, so das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch wenn sie im Ergebnis dazu führt, dass eine Entscheidung über die materiellrechtliche Rechtslage unterbleibt und damit zugleich das rechtliche Gehör verkürzt wird, verhilft sie auf der anderen Seite der allgemeinen Redlichkeitspflicht der Parteien (§ 242 BGB) zur Geltung, die sich auch auf die Prozessführung und damit auch auf die Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung bezieht10. Außerdem rechtfertigt sich eine eher formale Anwendung von Zustellungs- und Fristvorschriften aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit und damit auch eines prozessökonomischen Verfahrens, solange dadurch eine effektive Rechtsausübung und das rechtliche Gehör nicht unterlaufen werden11.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte hier die von der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu Lasten des Beschwerdeführers überdehnt hätten. Abgesehen davon, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit einer näheren Prüfung der Anwendung der genannten Rechtsprechung auf das Gebiet des „einfachen“ Rechts begeben würde, erscheint es nicht abwegig, dem Beschwerdeführer im Streitfall widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. Denn er hat trotz seines Umzugs nach Thailand mehrfach nach außen erkennbar, sogar mit der im Streit stehenden Marke und mit Vertriebspartnern der Klägerin in Zusammenhang stehend, seine bisherige Anschrift als fortgeltend behandelt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
- vgl. BVerfGE 59, 330, 334; 60, 1, 6; 62, 249, 254; 63, 177, 180; 67, 39, 41; 69, 145, 149[↩]
- vgl. BVerfGE 75, 302, 314[↩]
- vgl. BVerfGE 81, 264, 273[↩]
- vgl. BVerfGE 96, 205, 216; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 67, 208, 211[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 80, 84; 67, 208, 212 f.; stRspr[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.11.1977 – III ZR 1/76, NJW 1978, S. 1858, und vom 27.10.1987 – VI ZR 268/86, NJW 1988, S. 713 m.w.N.[↩]
- vgl. FG Münster, Urteil vom 19.06.1984 – VII 3175/83 EG, NJW 1985, 1184; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.1989 – 7 WF 78/89, FamRZ 1990, 75; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.1991 – 9 W 72/91, NJW-RR 1992, 700, 701; OLG Naumburg, Beschluss vom 27.02.2002 – 11 W 82/01; KG, Beschluss vom 10.08.2004 – 12 U 121/04, MDR 2005, 232[↩]
- vgl. nur Stöber, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 178 Rn. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 178 Rn. 5 „Anschein“[↩]
- vgl. BVerfGE 104, 220, 232; Vollkommer, in: Zöller, a.a.O., Einl. Rn. 56 m.w.N.[↩]
- vgl.BVerfGE 4, 31, 37; 35, 41, 47; 41, 323, 326[↩]











