Preisanpassung bei Gas-Sonderkunden

Bei der Belieferung von Sonderkunden besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht eines Gasversorgungsunternehmens. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof zwei Urteile des Landgerichts Oldenburg aufgehoben, mit denen die Klagen von Gaskunden gegen Gaspreiserhöhungen abgewiesen worden waren.

Preisanpassung bei Gas-Sonderkunden

Die Kläger der beiden Verfahren mit weitgehend gleich gelagertem Sachverhalt wurden als Endverbraucher von der Beklagten, einem nordwestdeutschen Energieversorgungsunternehmen, zum „Sondertarif S I“ leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. In diesem Tarif erhöhte das Versorgungsunternehmen den Arbeitspreis zum 1. September 2004 von 3,00 Cent/kWh auf 3,40 Cent/kWh, zum 1. August 2005 auf 3,88 Cent/kWh und zum 1. Februar 2006 auf 4,26 Cent/kWh (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Kunden haben beantragt festzustellen, dass die genannten Tariferhöhungen ihnen gegenüber unwirksam sind. Das erstinstanzlich mit beiden Fällen befasste Amtsgericht Oldenburg hat beide Klagen abgewiesen1. Das Landgericht Oldenburg hat die hiergegen eingelegten Berufungen der Kunden zurückgewiesen2.

Die dagegen gerichteten Revisionen der Kunden hatten nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Versorgungsunternehmen – entgegen der vom Landgericht Oldenburg vertretenen Auffassung – nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zur Preisänderung befugt war, weil es sich bei den Kunden nicht um Tarifkunden (§ 1 Abs. 2 AVBGasV), sondern um Sonderkunden handelt. Dies hat auch das Versorgungsunternehmen inzwischen klar gestellt, nachdem es zunächst angenommen hatte, es handele sich um Tarifkunden. Für die Wirksamkeit der Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob das Unternehmen sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Dazu hat das Landgericht Oldenburg keine rechtsfehlerfreien Feststellungen getroffen.

Die Verfahren sind daher an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen zum wirksamen Vorbehalt eines vertraglichen Preisänderungsrechts nachgeholt werden können. Sollte ein vertraglich vorbehaltenes einseitiges Preisbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens bestehen, muss eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) der beanstandeten Preiserhöhungen erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 327/07 und VIII ZR 6/08

  1. AG Oldenburg, Urteile vom 16.11.2006 – E1 C 1078/06; und vom 19.12.2005 – E7 C 7289/05[]
  2. LG Oldenburg, Urteile vom 29.11.2007 – 9 S 770/06 und 9 S 59/06, RdE 2008, 63[]