Preisanpassungen – und die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie

§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden2.

Preisanpassungen – und die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie

Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht3.

Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.

Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens – wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich – dessen (Bezugs)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein4.

Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt – sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen – allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat5. Der danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2015 – VIII ZR 158/11

  1. Anschluss an EuGH, Urteil vom 23.10.2014 – Rechtssachen C359/11 und C400/11, NJW 2015, 849 – Schulz und Egbringhoff[]
  2. insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15.07.2009 – VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.[]
  3. Bestätigung von BGH, Urteile vom 26.11.2008 – VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17.10.2012 – VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16.05.2013 – II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012, 669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 – OSA; Rs. C176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN – Association de médiation sociale; Rs. C12/08, Slg. 2009, I6653 Rn. 61 – Mono Car Styling[]
  4. Fortführung der BGH, Urteile vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25; und vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.[]
  5. Bestätigung und Fortführung der BGH, Urteile vom 14.03.2012 – VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und – VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29 f.; vom 25.03.2015 – VIII ZR 360/13 33, und – VIII ZR 109/14 34; vom 15.04.2015 – VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN[]
  6. Bestätigung von BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 59/14, aaO[]