Das Interesse der Medien auf Berichterstattung aus einer öffentlichen Gerichtsverhandlung hat hinter dem Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Schutz der Intimsphäre zurückzustehen.

So entschied jetzt das Oberlandesgericht Köln in drei von einem Wettermoderator angestrengten Verfahren. Ein vom Verdacht der Vergewaltigung einer Ex-Freundin angeklagter, im Strafverfahren freigesprochener Fernsehmoderator hat in allen drei Fällen die Klage erhoben. Das Ermittlungs- und Strafverfahren war in den Medien, u.a. seitens der Beklagten, mit großer Aufmerksamkeit und ausführlicher Berichterstattung begleitet worden. Der Kläger hatte während der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen (einvernehmlichen) Sexualverkehr geschildert. Die Beklagten hatten sodann Einzelheiten der Schilderung in ihre Presseveröffentlichungen eingestellt. Hiergegen hat sich der Kläger mit seinen Klagen gewandt.
Vom Oberlandesgericht Köln wird darin ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers gesehen. Das Berichterstattungsinteresse der Beklagten habe hinter dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Intimsphäre zurückzustehen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die berichteten Umstände später Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung gewesen seien, in welcher das Vernehmungsprotokoll im Wortlaut verlesen worden war. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermitt-lungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden .
Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 14. Februar 2012 – 15 U 123/11; 15 U 125/11 und 15 U 126/11
Bildnachweis:
- Computerarbeit: Free-Photos