Gemäß § 416 ZPO begründen Privaturkunden, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft einer Privaturkunde kann allerdings durch äußere Mängel der Urkunde aufgehoben oder gemindert sein; beim Vorliegen äußerer Mängel einer Privaturkunde hat das Gericht gemäß § 286 ZPO in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, ob diese Mängel die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft der Urkunde aufheben oder mindern1.
Die durch die Echtheit der Unterschriften begründete Beweiskraft des Original-Vertrags wird nicht dadurch aufgehoben oder entscheidend herabgesetzt, dass die vorgelegte Urkunde in der linken oberen Ecke neben der Heftklammer zahlreiche Löcher früherer Heftklammern aufweist. Dass lässt darauf schließen, dass die aus mehreren Blättern bestehende Urkunde mehrfach auseinandergenommen und wieder zusammengesetzt worden ist. Das ist jedoch dadurch nachvollziehbar zu erklären, dass der Vertrag wiederholt, unter anderem zur Herstellung von Kopien für das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, verwendet worden ist.
Darauf, ob die Seiten des Vertrages bei Unterzeichnung der letzten Seite nicht durch Heftklammern oder auf andere Weise miteinander verbunden gewesen waren, kommt es ebensowenig an, wie auf die Frage, wer den vorgelegten Original-Vertrag zuletzt mit Heftklammern versehen hat. Selbst wenn die einzelnen Blätter erst nach der Unterzeichnung des Vertrags durch Heftklammern miteinander verbunden worden wären, könnte darin kein Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass die vorletzte Seite des Vertrags erst nach der Unterzeichnung des Vertrags eingefügt wurde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2017 – I ZB 115/15
- vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1979 – III ZR 93/78, NJW 1980, 893[↩]