Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf1.
Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Forderungen aus einer Bürgschaft grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der selbständigen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB2. Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft unabhängig von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers in der Regel mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld3.
Diese Grundsätze sind auf die zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO geleistete Prozessbürgschaft übertragbar.
Ansprüche aus einer solchen Prozessbürgschaft unterliegen nicht der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung analog § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Vielmehr gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB4. Für eine analoge Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Aus der Rechtsnatur einer zur Abwehr der Sicherungsvollstreckung erteilten Prozessbürgschaft ergibt sich nichts anderes. Die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist lässt sich weder mit dem Sicherungszweck der Prozessbürgschaft noch systematisch mit dem in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Hinterlegung und Prozessbürgschaft rechtfertigen.
Die Prozessbürgschaft ist eine prozessuale Sicherheit im Sinne von § 108 ZPO. Sie dient der Ermöglichung, der Aufhebung oder wie vorliegend der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Der Umfang der Haftung des Prozessbürgen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung, der in der Regel der gerichtlichen Anordnung entnommen werden kann5.
Wird eine Prozessbürgschaft wie hier auf Veranlassung des erstinstanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck nicht in der Sicherung der titulierten materiellen Forderung, sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Sie soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d. h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern6.
Dieser Sicherungszweck verlangt entgegen der Annahme der Revision nicht die analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die zur Vollstreckungsabwehr erbrachte Prozessbürgschaft zielt worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist nicht darauf ab, dem Titelgläubiger einen zweiten Schuldner zu verschaffen. Vielmehr will der Prozessbürge dem Titelgläubiger mit der Stellung einer solchen Prozessbürgschaft lediglich einen angemessenen Ausgleich für den einstweiligen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und den Titelgläubiger vor einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen.
Die Anwendung der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB beeinträchtigt den Gläubiger einer Prozessbürgschaft auch nicht unangemessen. Wie in allen Fällen, in denen die Verjährungsfrist der gesicherten Schuld über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinausreicht, hat der Bürgschaftsgläubiger ausreichend Gelegenheit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies belastet ihn nicht unbillig, da er im Einzelfall zusätzlich durch den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn geschützt ist7. Auch steht es ihm frei, mit dem Bürgen eine längere Verjährungsfrist (§ 202 Abs. 2 BGB), einen späteren Verjährungsbeginn8 oder einen befristeten Verzicht des Bürgen auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren.
Eine analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit begründen, dass ein Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Geldbeträge oder Wertpapiere regelmäßig erst mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung erlöschen würde (vgl. etwa § 28 Abs. 1 HintG M-V, Art. 24 Abs. 1 BayHintG; § 28 HintG NRW; siehe auch § 382 BGB).
Für die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist spricht insbesondere nicht die Funktion der Prozessbürgschaft als der Hinterlegung gleichgestellte prozessuale Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel verlangt wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat keine gleichförmige materiellrechtliche Ausgestaltung beider Sicherungsmittel. Eine Prozessbürgschaft darf den Titelgläubiger, wenn sie an die Stelle einer Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren tritt, nicht schlechter stellen9. Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt deshalb, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht oder einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien, die Stellung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Prozessbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Jedoch ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, dass Prozessbürgschaft und Hinterlegung materiellrechtlich gleichförmig ausgestaltet sein müssen, denn das Prozessrecht regelt weder die Entstehung noch die Verwertung der einzelnen Sicherungsmittel, sondern überlässt dies dem jeweils geltenden materiellen Recht.
Die Hinterlegung gewährt dem Titelgläubiger auch keine Vorteile von solcher Art oder solchem Gewicht, die durch eine entsprechende Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die Prozessbürgschaft auszugleichen wären, um zu verhindern, dass der Schuldner die Verjährungsfrist durch Wahl dieses Sicherungsmittels zum Nachteil des Titelgläubigers beeinflusst.
Das formelle Hinterlegungsrecht regelt das öffentlichrechtliche Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hinterleger und den an der Hinterlegung Beteiligten im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle. Die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle ist jedoch, da sie lediglich als Depotstelle fungiert, nicht mit der eines Bürgen vergleichbar. Die Hinterlegungsstelle ist nicht Sicherungsgeber, sondern verwahrt lediglich fremdes Geld oder fremde Wertpapiere. Das rechtfertigt eine Verfallsfrist von 30 Jahren, weil die Hinterlegungsmasse auch nach Wegfall des Anlasses für die Sicherheitsleistung nicht ersatzlos dem Staatsvermögen anheimfallen, sondern an den Berechtigten herausgegeben werden soll. Dagegen haftet der Prozessbürge dem Titelgläubiger für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen. Auf Grund dieser Unterschiede kann der Prozessbürge nicht gleichsam als „Hinterlegungsstelle“ angesehen werden, auf die der Titelgläubiger 30 Jahre lang zugreifen können muss10.
Auch § 109 ZPO streitet nicht für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf die Prozessbürgschaft. Die Vorschrift des § 109 ZPO regelt die Rückgabe der Prozesssicherheit durch Anordnung des Gerichts, sofern die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist. Das ist bei einer zur Vollstreckungsabwehr bestellten Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO etwa der Fall, wenn das zugunsten des Gläubigers lautende Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder der Titelgläubiger vollständig befriedigt wird11. Der Eintritt dieser Ereignisse ist weder von der Länge der Verjährungsfrist noch von der Fälligkeit der Prozessbürgschaft abhängig. Die Regelung des § 109 ZPO behält deshalb auch bei Geltung einer dreijährigen Regelverjährung ihren Sinn.
Die Fälligkeit der Prozessbürgschaft nach § 720a ZPO setzt auch keine Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger voraus.
Die dreijährige Regelverjährung einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO erteilten Prozessbürgschaft beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, dessen Vollstreckung durch die Bürgschaftsbestellung abgewendet werden soll12. Die Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO weist keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussenden Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihre Fälligkeit von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits für Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften entschieden hat, gehört die Forderung aus einer Bürgschaft nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung kraft ausdrücklicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.200113 vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung entsteht14. Zudem wäre es mit der Funktion der Verjährungsregelungen, Rechtssicherheit zu schaffen, unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern3.
Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO. Sie ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaft. Ihr Inhalt erschöpft sich darin, die Durchsetzung der Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers zu sichern. Da die Bürgschaft erst mit Rechtskraft fällig wird, hat der Titelgläubiger ausreichend Zeit, den Bürgen aus der Prozessbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Leistungsaufforderung des Gläubigers verlangt der Sicherungszweck nicht. Vielmehr würde die Einräumung einer solchen Möglichkeit dem Gläubiger erlauben, den Eintritt der Verjährung zu Lasten des Bürgen zu verzögern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2014 – XI ZR 265/13
- Fortführung von BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 23.09.2008 – XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 9 f.; und vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 10, 26 sowie BGH, Beschluss vom 17.09.2013 – XI ZR 507/12[↩]
- st. Rspr., BGH, Urteile vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24; und vom 08.07.2008 – XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18[↩][↩]
- offengelassen im BGH, Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 13; aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2006 13 U 226/05 15[↩]
- BGH, Urteile vom 03.05.2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 ff.; und vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 03.05.2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64; und vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25; jeweils mwN; Grüneberg, WM 2010, Sonderbeilage Nr. 2, S. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 30 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 14 ff.[↩]
- BGH, Urteil vom 03.05.2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 65[↩]
- aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13.07.2006 13 U 226/05 15[↩]
- Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rn. 8, 14; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 109 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1977 – VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270, 273; LG München I, WM 1993, 751, 752; Staudinger/Horn, BGB, Neubearbeitung 2013, Vorbem zu §§ 765778 Rn. 123[↩]
- BGBl. I S. 3138[↩]
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 09.10.2001, BT-Drs. 14/7052, S.206[↩]











