Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen, der nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann. Diese Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die im Urteil aufgeführten prozessualen Erklärungen der Parteien, die in der mündlichen Verhandlung abgegeben worden sind1.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war zwischen den Parteien umstritten, ob sich die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen hatten. Der Bundesgerichtshof verwies zu dieser Frage auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils:
Dass sich die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen haben, ergibt sich schon aus dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils. Das Amtsgericht hat dort die Feststellung getroffen, dass die Parteien „den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2011 bezüglich des Räumungsanspruchs und des Zahlungsanspruchs in Höhe von 3.767,96 Euro in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt“ erklärt haben. Damit ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärung des Klägers nicht einseitig geblieben ist. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien2 und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers3.
Diese Beweiskraftwirkung haben die Beklagten nicht beseitigt. Sie haben diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch das Sitzungsprotokoll vom 02.09.2011 in Frage gestellt (§ 314 Satz 2 ZPO). Denn der Inhalt des Protokolls steht im Einklang mit den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Den protokollierten Erklärungen ist eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Beklagten der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 und des Klageantrags Ziffer 2 (mit Ausnahme einer Zinsforderung von 86,40 €) zugestimmt und nur bezüglich des verbliebenen Klagebegehrens einen Abweisungsantrag gestellt haben.
Eine andere Deutung der abgegebenen Prozesserklärungen ergibt sich auch nicht aus dem Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht4. Zudem lässt – und dies ist letztlich entscheidend – der eindeutige Wortlaut der zu Protokoll gegebenen Erklärungen nicht den geringsten Zweifel an der Richtigkeit des vom Amtsgericht festgestellten Erklärungsgehalts aufkommen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens (Klageantrag Ziffer 1) sowie hinsichtlich der Klage auf rückständige Miete und Nebenkosten – mit Ausnahme eines Zinsbetrags in Höhe von 86,40 € Klageantrag Ziffer 2) – für erledigt erklärt. Hierauf hat der erst- und zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten die vom Amtsgericht protokollierte Erklärung abgegeben, er stimme insoweit zu. Die nachfolgenden Erklärungen – und damit auch der Klageabweisungsantrag der Beklagten – beziehen sich allein auf den Klageantrag Ziffer 3 und die im Schriftsatz vom 28.11.2011 angekündigten neuen Anträge (Zahlung von Zinsen in Höhe von 86,40 €; Auferlegung der Kostentragungspflicht hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits auf die Beklagten).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2013 – VIII ZB 45/12
- im Anschluss an BVerwG, NJW 1988, 1228[↩]
- vgl. BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung]; OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 314 Rn. 3 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2001 – IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 24.11.1999 – XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446 mwN[↩]











