Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen [1].

Volljährige Personen sind nur dann prozessunfähig, wenn sie geschäftsunfähig sind, unter Betreuung stehen bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts sowie unter den Voraussetzungen des § 53 ZPO.
Zur Prüfung der Prozessfähigkeit ist das Gericht von Amts wegen nur gehalten bei hinreichenden Anhaltspunkten für das Fehlen der Prozessfähigkeit einer Partei. Die Prüfung erfolgt im Wege des Freibeweises [2].
Zeitlich entscheidend ist, ob die Klägerin bei Prozessbeginn, d. h. bei Einreichung der Antragsschrift prozessfähig war.
Die gegenwärtige Prozessfähigkeit der Verfügungsklägerin kann dahinstehen. Denn eine nach Prozessbeginn eingetretene Prozessunfähigkeit führt gem. § 248 ZPO nur auf Antrag des Bevollmächtigten der prozessunfähigen Partei zu einer Aussetzung des Verfahrens. Ein solcher Antrag ist vorliegend nicht gestellt worden.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 1. August 2018 – 308 O 226/18
- Althammer, in: Zöller, 32. Aufl.2018, § 52, Rn. 1[↩]
- Althammer, in: Zöller, 32. Aufl.2018, § 56, Rn. 4, 8[↩]
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