Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Fristwahrung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte1.

So lag der Fall auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Fristablaufs Prozesskostenhilfe beantragt und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Dass der Antrag nicht unterzeichnet war, ist unschädlich, weil die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet war und damit die Person der Antragstellerin und ihr Wille, das Gesuch in den Rechtsverkehr zu bringen, zweifelsfrei zu erkennen waren2. Mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit musste die Beschwerdeführerin nicht rechnen.
as Hindernis der Mittellosigkeit entfiel, als die Rechtsschutzversicherung unter dem 7.06.2019 eine Deckungszusage erteilte. Der Umstand, dass der Antrag auf Deckungsschutz erst am 24.05.2019, mithin am Tag des Fristablaufs, gestellt wurde, begründet kein Verschulden der Beschwerdeführerin. Sie war nicht verpflichtet, sich um eine Deckungszusage zu kümmern, bevor sie sich zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entschied3. Nach der Erteilung der Deckungszusage hat die Beschwerdeführerin die versäumte Prozesshandlung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch, rechtzeitig und formgerecht nachgeholt (§§ 234, 236 ZPO).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2019 – IX ZR 129/19