Prozesskostenhilfe – und die Einkünfte des Ehegatten

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach Ansicht des Landgerichts München – I bei einem verheirateten Antragsteller versagt werden, wenn er keine Angaben über die Einkünfte des Ehegatten macht.

Prozesskostenhilfe – und die Einkünfte des Ehegatten

Der Antragsgegner hat in diesem Fall eine Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO nicht dargetan.

Im hier entschiedenen Fall war der Antragsgegner verheiratet, seine Ehefrau bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Über deren Höhe möchte der Antragsgegner keine Angaben machen. Unabhängig von dem zwischen den Ehegatten vereinbarten Güterstand hat der Antragsgegner einen allgemeinen Unterhaltsanspruch gegen seine Ehefrau, §§ 1360, 1360a BGB.

Nach §1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist der Ehegatte auch verpflichtet, Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, vorzuschießen. Dass das hier unbillig wäre hat der Antragsgegner nicht dargetan.

Landgericht München I, Beschluss vom 29. November 2016 – 11 O 17926/16

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