Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt.
Auch wenn das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen hat, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch gleichwohl nur dann in Betracht, wenn der Zulassungsgrund auch gegeben ist1 und im Falle einer Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden müsste2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2018 – II ZR 172/17











