Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zur Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung versagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei Berücksichtigung der Forderung die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Schon aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 20091 ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 22. November 20122 bestätigt und eingehend begründet.
Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils3 voraussichtlich abgewendet ist, kann mit der Begründung des Berufungsgerichts die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2013 – IX ZB 63/12
- BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 4[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 62/12, WM 2013, 54; vgl. auch Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 16/12, nv[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 62/12, aaO Rn. 13[↩]
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