Will die Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen ihrer Mitglieder Beitragsforderungen gerichtlich geltend machen, kann ihr Prozesskostenhilfe bewilligt werden; diese Rechtsverfolgung liegt jedenfalls dann im allgemeinen Interesse, wenn weder die Gemeinschaft noch sämtliche Mitglieder die Kosten aufbringen können.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil sie im Hinblick auf die der Klage zugrunde liegende Forderung ein rechtsfähiger Verband (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG) und damit eine parteifähige Vereinigung (§ 50 Abs.1 ZPO) im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist.
Die Unterlassung der Rechtsverfolgung würde auch allgemeinen Interessen zuwiderlaufen (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss der Wohnungseigentümer. Sie ist unauflöslich. Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, auch nicht aus wichtigem Grund (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 BGB) und das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, sind ausgeschlossen (§ 11 Abs. 2 WEG). Über das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft findet kein Insolvenzverfahren statt (§ 11 Abs. 3 WEG). Sie wird nur im Fall der Vereinigung aller Wohnungseigentumsrechte in einer Person, durch einvernehmliche Aufhebung sämtlicher Sondereigentumsrechte, solange das Gebäude besteht, oder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WEG bei vollständiger bzw. teilweiser Zerstörung des Gebäudes auf Verlangen eines Wohnungseigentümers, sofern eine Vereinbarung dies vorsieht, aufgelöst.
Diesen rechtlichen Besonderheiten, die es bei juristischen Personen und anderen parteifähigen Vereinigungen nicht gibt, wird es nicht gerecht, die Wohnungseigentümergemeinschaft finanziell ausbluten zu lassen. Deshalb sind ihre Mitglieder verpflichtet, Beiträge entsprechend den von ihnen zu beschließenden Wirtschaftsplänen (§ 28 Abs. 1 WEG), Jahresabrechnungen (§ 21 Abs. 3 WEG) und Sonderumlagen1 zu leisten. Dadurch erhält die Wohnungseigentümergemeinschaft die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden notwendig sind. Die Beitragsforderungen sind Ansprüche der Gemeinschaft. Kommt ein Wohnungseigentümer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs berechtigt. Führt dies nicht zum Erfolg, kann die Gemeinschaft – oder, wie hier, ein Wohnungseigentümer aufgrund einer Ermächtigung durch Gemeinschaftsbeschluss2 – den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Diese Durchsetzung liegt im allgemeinen Interesse, weil nicht nur Belange des Einzelnen berührt werden. Zwar betreffen die wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen Klage unmittelbar nur die Wohnungseigentümergemeinschaft und ihre Mitglieder. Aber darüber hinaus dient sie der Sicherung des von dem Gesetz vorgegebenen Rechtszustands. Die in § 11 WEG normierte Unauflöslichkeit und Insolvenzunfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt, dass – anders als bei juristischen Personen3 – die Rechtsordnung die Existenzberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft auch dann anerkennt, wenn sie ihre Ziele und Aufgaben nicht aus eigener Kraft, also mit eigenen finanziellen Mitteln, verfolgen kann. Deshalb muss sie in die Lage versetzt werden, auch bei Bedürftigkeit im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge eines Wohnungseigentümers einzuklagen, damit sie ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung – gegebenenfalls durch die Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums des Schuldners (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG) – durchsetzen kann. Die dadurch gesicherte wirtschaftliche Existenz der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt im Interesse der Rechtsordnung, weil nur so die rechtlich auf Dauer angelegte Gemeinschaft mit Leben erfüllt werden kann. Die Verwirklichung des Interesses der Rechtsordnung wiederum ist von allgemeinem Interesse.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juni 2009 – V ZB 26/10
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