Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband ist prozesskostenhilfefähig; für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe findet insoweit § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO Anwendung.

Auch in einer kostenarmen Gemeinschaft, die lediglich aus zwei – ebenfalls kostenarmen – Mitgliedern besteht, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann in Betracht, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht.
Wird einer der beiden Mitglieder von der Gemeinschaft ermächtigt, einen Wohngeldanspruch als gewillkürter Prozessstandschafter gerichtlich geltend zu machen, handelt es sich um eine unzulässige Umgehung des § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO mit der Folge, dass § 114 S. 1 ZPO nicht zur Anwendung gelangt.
Landgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2010 – 318 T 76/09