Prozesskostenhilfe – und der Anwaltszwang für das Rechtsmittel

Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft1.

Prozesskostenhilfe – und der Anwaltszwang für das Rechtsmittel

Das Beschwerdegericht darf mithin die Beschwerde nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, dass keine den Anforderungen der §§ 64 Abs. 2 Satz 4, 114 FamFG genügende Beschwerdeschrift bei Gericht eingegangen sei, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe (oder Verfahrenskostenhilfe) beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste2. Das gilt auch dann, wenn neben dem Verfahrenskostenhilfegesuch ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist3. Da der Verfahrenskostenhilfe beantragende Beteiligte wegen seiner Verfahrenskostenhilfebedürftigkeit gehindert ist, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen, ist ihm, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, nach Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden4.

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Nach diesen Grundsätzen durfte das Beschwerdegericht die Beschwerde nicht gleichzeitig mit der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners verwerfen.

Ob das Gesuch nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG beim Amtsgericht oder wegen der bereits persönlich eingelegten Beschwerde beim Oberlandesgericht einzureichen war, kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls wäre im ordentlichen Geschäftsgang eine rechtzeitige Weiterleitung des Verfahrenskostenhilfegesuchs an das Amtsgericht noch möglich gewesen, nachdem das Gesuch am 9.07.2014 und somit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei ihm eingegangen war5. Nachdem der Antragsgegner sich in zulässiger Weise auf die Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe in der ersten Instanz bezogen hatte, musste er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen. Das Oberlandesgericht hätte demnach in jedem Fall zunächst über die Verfahrenskostenhilfe entscheiden müssen, weil dem Antragsgegner bei rechtzeitiger Nachholung der Beschwerdeeinlegung und begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2015 – XII ZB 289/15

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 23.03.2011 – XII ZB 51/11, FamRZ 2011, 881; und vom 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 25.03.2015 XII ZB 96/14 FamRZ 2015, 1103 Rn. 5; und vom 17.07.2013 XII ZB 174/10 FamRZ 2013, 1720 Rn. 16 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 20.07.2005 XII ZB 31/05 FamRZ 2005, 1537[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 23.03.2011 XII ZB 51/11 FamRZ 2011, 881 Rn. 10 mwN[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 XII ZB 689/13 NJW-RR 2014, 1347 Rn. 28 mwN[]
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