Prozesskostenhilfe und der Verdacht der Unfallmanipulation

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hegt, sei im Sinne von § 114 ZPO „mutwillig“.

Prozesskostenhilfe und der Verdacht der Unfallmanipulation

Im Rahmen der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist indessen zu berücksichtigen, dass ein (erstbeklagter) Versicherungsnehmer in einer solchen Konstellation gegen seinen (zweitbeklagten) Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts, hat2. Insbesondere dann, wenn der Haftpflichtversicherer Deckungsschutz zugesagt hat, entfällt damit eine Bedürftigkeit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 114 ZPO3

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind in dem beschriebenen Fall nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht gegeben.

Es kann dabei für das OLG Karlsruhe dahinstehen, ob die Rechtsverteidigung des Beklagten Ziffer 1 hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, die eigenständige Rechtsverteidigung eines Beklagten, dessen Haftpflichtversicherer den Verdacht einer Unfallmanipulation hege, sei im Sinne von § 114 ZPO „mutwillig“1.

Jedenfalls war für das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Bedürftigkeit des Beklagten Ziffer 1 im Sinne von § 114 ZPO nicht festzustellen. Ein Antragsteller hat gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Bestreitung der Prozesskosten auch sein verwertbares Vermögen einzusetzen. Besteht Deckungsschutz durch eine Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung, so ist der Antragsteller nicht hilfsbedürftig4. So liegt der Fall für das Oberlandesgericht Karlsruhe hier.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Versicherungsnehmer – wie hier der Beklagte Ziffer 1 -, dessen Haftpflichtversicherer im Rahmen des Haftpflichtprozesses eine Unfallmanipulation geltend macht, wegen der zu Tage tretenden Interessenkollision gegen den Versicherer – hier die Beklagte Ziffer 2 – einen Anspruch auf Freihaltung von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung, dabei namentlich auch solche der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts5.

Mit Blick auf seinen durch die Beklagte Ziffer 2 – die Kfz-Haftpflichtversicherung – anerkannten Deckungsschutzanspruch des Beklagten Ziffer 1 für die Kosten seines eigenen Rechtsanwalts ist er zumindest nicht mehr bedürftig im Sinne von § 114 ZPO und es scheiden eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe wie auch eine Rechtsanwaltsbeiordnung aus.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 24. März 2011 – 1 U 19/11

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – VI ZB 31/08[][]
  2. im Anschluss an BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 107/09, m.w.N.[]
  3. im Anschluss an BGH, NJW 1991, 109; BFH, Beschluss vom 30.01.2004 – VII S 22/03 [PKH][]
  4. vgl. BFH, Beschluss vom 30.01.2004 – VII S 22/03 [PKH]; BGH NJW 1991, 109; KG VersR 1979, 449; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 115, Rn. 49c[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010 – IV ZR 107/09, m.w.N.[]