Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn sie innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann.

Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird1.
Im vorliegenden Fall versagte der Bundesgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren: Die Klägerin hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber entgegen der Ankündigung im Prozesskostenhilfeantrag nicht eingereicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – II ZA 8/20
- BGH, Beschluss vom 14.07.2015 – II ZA 29/14 2 mwN[↩]