Prozesskostenhilfe und die Erfolgsaussicht der Klage bei Entscheidungsreife

Die Prozesskostenhilfe ist dann zu versagen, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags die Erfolgsaussichten einer Klage weggefallen sind. U.a. ist das der Fall bei Eintritt der Erledigung, weil bei einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse zugleich mit der Stellungnahme des Antragsgegners gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO entfällt.

Prozesskostenhilfe und die Erfolgsaussicht der Klage bei Entscheidungsreife

Dabei sind die ursprünglichen Erfolgsaussichten der Klage unbeachtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt bezüglich der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ist frühestens der Eintritt der Entscheidungsreife, die mit der Stellungnahme des Antragsgegners zum Prozesskostenhilfeantrag eintritt.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dem Antragssteller ist das Mietverhältnis mit einer Räumungsfrist bis zum 31.10.2012 von seinem Vermieter, dem Antragsgegner gekündigt worden. Der Antragsteller reichte Klage ein mit dem Antrag festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht durch konkret bezeichnete Kündigung beendet sei. Zugleich beantragte er Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit Klagzustellung erging an den Antragsgegner die Aufforderung sich zu Klage und Prozesskostenhilfeantrag zu äußern. Der Antragsgegner äußerte sich fristgerecht am 17.07.2012 und erklärte Klage und Prozesskostenhilfeantrag entgegenzutreten. Weiter schrieb er wörtlich:

„Ich betrachte einen Rechtsstreit jedoch nicht als aussichtsreich und um diesen zu vermeiden ziehe ich die Kündigung hiermit zurück und behalte mir vor diese zu einem späteren Zeitpunkt wenn weitere Beweise vorliegen mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalts zu betreiben, falls Herr (Antragsteller) sich weiter uneinsichtig verhält. Damit betrachte ich die Sache vorerst für erledigt.“

Der Antragsteller antwortete darauf am 25.07.2012, dass eine Rücknahme der Kündigung nicht möglich sei, da es sich um eine unwiderrufliche Gestaltungserklärung handele. Zu einem etwaigen Angebot auf Abschluss eines neuen Mietvertrags oder auf Fortsetzung des alten Mietvertrags werde man sich im gerichtlichen Termin äußern. Der Prozesskostenhilfeantrag solle bewilligt werden.

In seinem Beschluss führt das Amtsgericht Stuttgart aus, dass es umstritten ist, bezüglich welchen Zeitpunkts die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen sind1. Vertreten wird sowohl, dass es auf Sach- und Rechtslage der gerichtlichen Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, als auch, dass es bereits auf Sach- und Rechtslage der Entscheidungsreife ankommt2.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Stuttgart braucht der angeführte Rechtsstreit hier nicht entschieden zu werden. Denn weder zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung noch bei Eintritt der Entscheidungsreife lagen Erfolgsaussichten der Klage vor. Dass möglicherweise vorher Erfolgsaussichten gegeben waren, ist irrelevant. Denn zu Recht kommt es nach keiner Ansicht auf einen Zeitraum vor Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags an. Konsequent ist denn auch Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn nach Antragstellung und vor dessen Entscheidungsreife der Klaganspruch erfüllt wird3.

Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ist frühestens mit fristgerechter Erklärung des Antragsgegners über den Prozesskostenhilfeantrag eingetreten. Denn gem. § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Antragsgegner grundsätzlich vor einer Entscheidung zu hören.

Erfolgsaussichten hat eine Feststellungsklage nur dann, wenn neben weiteren Voraussetzungen ein Feststellungsinteresse vorliegt, § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses liegt etwa dann vor, wenn das Rechtsverhältnis ernstlich im Streit ist.

Der Antragsteller hat an keiner Stelle ausdrücklich ein Feststellungsinteresse dargetan. Ein solches kann sich aber zunächst aus dem Umstand der Kündigungserklärung ergeben haben. Ein Streit über das Mietverhältnis bestand aber spätestens im Moment der Erklärung nicht mehr, der Antragsgegner „ziehe“ die Kündigung „zurück“. Spätestens dann ist das Feststellungsinteresse entfallen. Denn mit jener Erklärung hat der Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht deutlich gemacht, dass er das Bestehen des Rechtsverhältnisses nicht anzweifelt.

Zunächst ist schon in dem Ausdruck, er „ziehe“ die Kündigung „zurück“ zu verstehen, dass er dieser das Rechtsverhältnis möglicherweise beendenden Erklärung jedenfalls keine Bedeutung beimessen will. Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass eine Kündigung nach Zugang nicht widerrufen werden kann, § 130 BGB. Darauf kommt es aber nicht an. Denn spätestens mit genanntem Schreiben hat der Antragsgegner gezeigt, dass er das Rechtsverhältnis nicht in Frage stellt.

Nicht anders können auch die weiteren sprachlichen Zusätze verstanden werden. Zwar schreibt der Antragsgegner, er behalte sich vor „diese“ Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt zu betreiben. Diese Äußerung eines rechtlichen Laien kann aber nicht so verstanden werden, dass er an der ursprünglichen Kündigung festhalte. Denn er ergänzt den Satz damit, dass Voraussetzung für das Festhalten ist, dass „weitere Beweise vorliegen“ und er einen „fachkundigen Rechtsanwalt“ hinzuziehen möchte. Er schließt zudem mit den Worten: „Damit betrachte ich die Sache vorerst für erledigt“. Trotz des Begriffes „vorerst“ kommt im Zusammenhang mit dem Ansinnen den Rechtsstreit nicht zu betreiben klar zum Ausdruck, dass er den Bestand des Mietverhältnisses nicht in Frage stellt. „Vorerst“ kann allenfalls bedeuten, dass er bei Hinzutreten weiterer unsicherer Umstände möglicherweise neue rechtliche Schritte und zudem mit professionellem Rechtsrat einleitet um das Mietverhältnis zu beenden.

Eine Versagung der Prozesskostenhilfe ist dabei auch nicht in einer Gesamtbetrachtung unbillig. Denn der Antragsteller hätte die Klage für erledigt erklären und auf das Kosteninteresse umstellen können. Durch Klagänderung hätte der Antragsteller der Klage damit erneut Erfolgsaussichten geben können4. Dass die Prozesskostenhilfe aufgrund des reduzierten Streitgegenstandes dann möglicherweise nicht die bereits aus höherem Streitwert angefallenen Anwaltskosten voll abdeckt, bleibt ebenfalls außer Betracht. Denn solche Risiken soll die Prozesskostenhilfe nicht abdecken. Zudem bleibt dem Antragsteller die Möglichkeit in einem weiteren Prozess wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten des Mietverhältnisses die durch die Kündigung verursachten Kosten im Wege des Schadensersatzes ersetzt zu verlangen. Zum Gegenstand eines solchen Rechtsstreits kann er die Klagveranlassung machen, dort ist sie richtigerweise zu beantworten. Die ursprüngliche Klagveranlassung ist dagegen nicht Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens, deren Gegenstand ist allein die Klagaussicht.

Die Erledigterklärung hat der Antragsteller aber bewusst nicht ausgesprochen. Er wollte den gerichtlichen Termin. Der Antragsteller hat seine Rechtsansicht diesbezüglich dargelegt, dabei ausdrücklich auf die Erklärungen des Antragsgegners Bezug genommen und vertreten, dass sein jetziger Antrag nach wie vor begründet sei. Diese Ausführungen gehen fehl. Eines dieser Meinung entgegentretenden richterlichen Hinweises bedurfte es nicht, da der Antragsteller die Rechtsfrage erkannt und für sich, wenn auch irrig, beantwortet hat.

Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 32 C 3312/12

  1. Schellhammer, ZPO, 13. Aufl. 2010, Rz. 1803 m.w.N[↩]
  2. vgl. zum Streitstand OLG Stuttgart, 01.02.2006 – 16 WF 36/06 = FamRZ 2006, 797; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 119 Rz. 4; Schoreit/Groß, PKH, 11. Aufl. 2012, §114 ZPO, Rz. 41; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 22. Aufl. 2004, § 114 Rz. 37; Schellhammer, a.a.O. jew. m.w.N[↩]
  3. vgl. OLG Brandenburg, 19.01.2007 – 9 WF 8/07 = FamRZ 2007, 909; Motzer in MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rz. 110ff; Schoreit/Groß, PKH, 11. Aufl. 2012, § 114 ZPO, Rz. 25, 42[↩]
  4. vgl. Motzer in MüKo, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 114 Rz. 110[↩]