Prozesskostenhilfe – und die Rechtsmittelfrist

Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen.

Prozesskostenhilfe – und die Rechtsmittelfrist

Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bedeutete dies: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof innerhalb der Monatsfrist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Zustellung des Beschlusses des Berufungsgerichts eingegangen. Entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Beklagte jedoch innerhalb dieser Frist dem Antrag keine Belege über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Diese sind erst drei Tage später beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Der Bundesgerichtshof lehnte daher bereits die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird der Beklagten nicht bewilligt werden können, weil sie nicht unverschuldet gehindert war, die genannte Frist zu wahren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2020 – IX ZA 4/20

  1. BGH, Beschluss vom 28.03.2019 – IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 Rn. 4[]

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