Prozesskostenhilfe – und die Zusage des Prozessfinanzierers

Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.

Prozesskostenhilfe – und die Zusage des Prozessfinanzierers

Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m § 90 Abs. 1 SGB XII muss eine Partei die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufbringen, soweit ihr das zumutbar ist. Zum Vermögen gehören auch Forderungen jedweder Art, insbesondere ein alsbald realisierbarer Vorschussanspruch gegen einen Dritten1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2015 – III ZR 66/14

  1. HK-ZPO/Kießling aaO § 115 Rn. 55, 62 und 68; Musielak/Voit/Fischer aaO § 115 Rn. 37 und 54; Zöller/Geimer aaO § 115 Rn. 49, 66[]