Prozesskostenhilfe und Rechtsmittelfrist

Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden.

Prozesskostenhilfe und Rechtsmittelfrist

Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. August 2013 – IX ZB 49/13

  1. BGH, Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601 mwN[]

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