Prozesskostenhilfeantrag und der zulässige Rechtsweg

Wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig die Hauptsache vom Kläger anhängig gemacht wird, ist vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs zu entscheiden und gegebenenfalls das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.

Prozesskostenhilfeantrag und der zulässige Rechtsweg

Ob § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren – entsprechend – anwendbar ist, ist streitig1.

Jedenfalls wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag gleichzeitig die Hauptsache vom Kläger anhängig gemacht wird, ist vor Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag über die Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs zu entscheiden und gegebenenfalls das Verfahren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen.

Die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 13 GVG gehört, sind vom Erstgericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen2. Diese Prüfung setzt Rechtshängigkeit, also die Zustellung der Klage, nicht voraus. Vielmehr ist die Rechtswegzuständigkeit bereits bei Anhängigkeit der Klage zu klären. Ein solches Verständnis wird dem Zweck des § 17a GVG, eine möglichst frühzeitige Bestimmung der Zuständigkeit zu ermöglichen3, gerecht.

Insbesondere kann einer Rechtswegentscheidung nach § 17a GVG vor Rechtshängigkeit nicht § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG entgegen gehalten werden4. § 17b GVG regelt die Wirkungen der Verweisung, also deren Folgen, und nicht deren Voraussetzungen. Es ist in § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG – deklaratorisch – festgehalten, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben, soweit sie beim verweisenden Gericht schon eingetreten ist. Damit ist nicht festgelegt, dass die Rechtshängigkeit Voraussetzung für eine Verweisung nach § 17a GVG wäre, sondern wenn das Verfahren beim verweisenden Gericht anhängig, aber noch nicht rechtshängig ist, greift lediglich die Folge der Verweisung nach § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG nicht ein, weil deren Voraussetzung, bereits bestehende Rechtshängigkeit, nicht erfüllt ist.

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Auch § 17 Abs. 1 GVG regelt keine Voraussetzungen für eine Prüfung der Rechtswegzuständigkeit und Verweisung, sondern Wirkungen der Rechtshängigkeit. Dadurch wird eine Verweisung im Stadium der Anhängigkeit der Klage nicht ausgeschlossen.

Bei Anhängigkeit der Hauptsache hat deshalb ein Gericht vor der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag von Amts wegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu prüfen und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG durch Beschluss vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu befinden und ggf. den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Allein dieses Gericht, das auch eine Entscheidung in der Hauptsache selbst zu treffen hat, ist berufen, die erforderlichen Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu prüfen und einer Entscheidung zuzuführen5.

Das nach eigener Auffassung für die Sachentscheidung nicht berufene Landgericht war hier nicht befugt, wegen des nach seiner Auffassung nicht eröffneten Rechtswegs die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Wäre das Landgericht nicht verpflichtet, eine Rechtswegentscheidung zur anhängigen Klage vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu treffen, wäre der Kläger angesichts der Begründung der ablehnenden Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag gezwungen, seine Klage beim Arbeitsgericht neu anhängig zu machen. Weil das Arbeitsgericht an den Beschluss des Landgerichts mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht gebunden wäre, wäre es nicht gehindert, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einer Vorabentscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung für unzulässig zu halten mit der Folge, dass dem Kläger auch dort kein Rechtsschutz zu Teil werden würde. Er hätte keine zumutbare Möglichkeit, eine sachliche Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erreichen6.

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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2011 – 10 W 2/11

  1. ablehnend: OLG München, Beschluss vom 26.11.2010 – 1 W 2523/10; OLG Karlsruhe, MDR 2007, 1390; befürwortend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.12.2009 – 3 O 133/09; ähnlich LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.6.2010 – 4 TA 131/09 (Vorabentscheidung über den Gerichtsweg); vgl. auch Zöller-Lückemann, ZPO 28. Aufl., vor §§ 17 bis 17b GVG RN 12 m.w.N.[]
  2. vgl. Zöller-Greger a.a.O. vor § 253 RN 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 69. Aufl., § 17 GVG RN 1[]
  3. vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 17a GVG RN 1[]
  4. so wohl Zöller-Lückemann a.a.O. vor § 17 bis 17b GVG RN 12[]
  5. LAG Nürnberg a.a.O., allerdings dort für das Prozesskostenhilfeverfahren vor Anhängigkeit der Klage[]
  6. vgl. BGH MDR 2009, 1295[]