Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.
Macht der Rechtsanwalt – wie hier – die Verfahrensgebühren aus den infolge der Prozesstrennung entstandenen gesonderten Einzelverfahren geltend, wird die vorgerichtliche Geschäftsgebühr auf diese jeweils anteilig gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. angerechnet.
Nach Prozesstrennung i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO ist in dem abgetrennten Verfahren eine eigenständige Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV a.F., Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F. entstanden. In den aus der Prozesstrennung resultierenden Einzelverfahren fallen die vor der Prozesstrennung verdienten Gebühren bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen aus den jeweiligen Einzelstreitwerten erneut an1. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG a.F. verhindert den wiederholten Gebührenanfall nicht; er verbietet lediglich die – hier gerade nicht vorgenommene – kumulative Geltendmachung von in derselben gebührenrechtlichen Angelegenheit mehrfach entstandenen Gebühren2.
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr i.S. von Teil 2 des RVG VV a.F. entsteht, diese zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0, 75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigen betraf bei wertender Betrachtung des ihnen erteilten Auftrags vorprozessual dieselben Rechte oder Rechtsverhältnisse und damit dieselben Gegenstände wie im Gesamt- und in den gesonderten Einzelverfahren3.
Die Anrechnung mindert die Verfahrensgebühr nicht allein bei deren zeitlich erstem Anfall im Gesamtverfahren bis zur Trennung, sondern ebenso bei deren wiederholtem Entstehen im weiteren Verfahrensverlauf. Dies folgt aus dem insoweit vorbehaltlosen Wortlaut ihrer Anordnung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie ihrem Sinn und Zweck, eine außergerichtliche Erledigung zu fördern und eine doppelte Honorierung von – zumindest annähernd – gleichen Tätigkeiten, die in unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten anfallen, zu verhindern4.
Grundlage der Berechnung des nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. anrechenbaren Gebührenanteils ist allein die tatsächlich entstandene Gesamtgeschäftsgebühr, nicht hingegen eine fiktive Geschäftsgebühr nach dem Streitwert des jeweiligen Einzelverfahrens5. Einer solchen Gebührenfiktion stehen der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. sowie im Rahmen eines Rechtsschutzversicherungsvertrags die in diesem regelmäßig vereinbarte Pflicht des Versicherers zur Übernahme der „erforderlichen“, d.h. der tatsächlich entstandenen, Kosten entgegen6. Die Anrechnung gemäß Satz 3 a.F. nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, knüpft an die Bestimmung Satz 1 a.F. an und lässt die Fiktion einer tatsächlich nicht angefallenen Geschäftsgebühr ebenfalls nicht zu7.
Der anrechenbare Anteil der Geschäftsgebühr wird auf alle Verfahrensgebühren angerechnet, die in den aus einer Prozesstrennung hervorgegangenen Einzelverfahren anfallen. Entgegen der Revision wird er allerdings nicht in jedem der Einzelverfahren in voller Höhe in Ansatz gebracht. Der anrechenbare Gebührenanteil ist vielmehr auf die Einzelverfahren aufzuteilen entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens8. Diese Verteilung ist Folge der prozessualen Aufspaltung eines einheitlichen Verfahrens in mehrere gleichgerichtete Prozessverfahren, mit denen dieselben Gegenstände nunmehr gesondert verfolgt werden.
Im hier entschiedenen Verfahren entspricht der Gesamtgegenstandswert aus der Zeit vor Prozesstrennung den Gegenstandswerten der Einzelverfahren und des vorprozessualen Geschäfts von jeweils 57.750 €. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Ablichtung der bei dem Landgericht Dortmund eingereichten Klage gegen vier Beklagte auf Zahlung von 57.750 € als Gesamtschuldner sowie aus der von dem Berufungsgericht und den Parteien zutreffend angenommenen Übereinstimmung der Gegenstände der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten mit denen des Gesamtverfahrens und der Einzelverfahren.
Die jeweils vier Gegenstände der vorprozessualen und der zunächst einheitlichen gerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten wurden vor den Landgerichten Dortmund und Stade in zwei Einzelverfahren desselben Werts und – hinsichtlich der Anzahl der Gegenstände beschränkt – desselben Inhalts unverändert weiterverfolgt. Damit wirkte die außergerichtliche Tätigkeit jeweils zur Hälfte in den Einzelverfahren fort und war der anrechenbare hier hälftige Anteil der Geschäftsgebühr zu gleichen Teilen, d.h. zu jeweils 50%, auf die Verfahrensgebühren der Einzelverfahren anzurechnen9.
Dies haben die Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Fall zwar nicht beachtet. Sie haben stattdessen den Anrechnungsanteil der Geschäftsgebühr in voller Höhe von der vor dem Landgericht Dortmund erwachsenen Verfahrensgebühr in Abzug gebracht. Die nicht nachvollzogene Aufspaltung der Anrechnung berührt aber das Rechtsschutzverhältnis des Mandanten zu seiner Rechtsschutzversicherungsgesellschaft nicht. Die Rechtsschutzversicherung ist Schadenversicherung; den Schaden, dessen Deckung der Versicherer übernommen hat, bilden die aus dem Rechtsschutzfall tatsächlich entstandenen Kosten10. Im Ergebnis haben die Prozessbevollmächtigten daher die Geschäftsgebühr in dem von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV a.F. gebotenen Umfang berücksichtigt. Die gebührenrechtliche Ungenauigkeit bei den einzelnen Rechnungsstellungen beeinflusst die im Ergebnis geschuldete Einstandspflicht der Versicherungsgesellschaft aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht.
Der Befreiungsanspruch ist auch nicht insgesamt wegen Unrichtigkeit der Kostenrechnung und der auf sie gestützten Zahlungsaufforderung – nicht fällig. Inhaltliche Fehler einer Kostenberechnung lassen die Wirksamkeit ihrer Mitteilung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG a.F. unberührt11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2014 – IV ZR 422/13
- BVerwG, Beschluss vom 04.09.2009 9 KSt 10/09 5; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03.01.2011 6 W 176/10 11; OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter – II 1; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 74; 2009, 778; LG Saarbrücken MDR 2001, 1442, 1443; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 15 Rn. 167 f., 170; Hartmann, Kostengesetze 44. Aufl. § 15 RVG Rn. 68 „Trennung“; Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG 2. Aufl. § 15 Rn. 12, 24, 26 f., 34 ff.; ders., RVG für Anfänger 15. Aufl. Rn. 1488; ders., JurBüro 2007, 564, 567569; zur Prozessverbindung: BGH, Beschluss vom 14.04.2010 – IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 f., 19, 23; BGH, Beschluss vom 10.05.2010 – II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 13, 15, 17[↩]
- BVerwG aaO Rn. 7; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 778; LG Saarbrücken aaO; vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 15 Rn. 2; zu § 13 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm JurBüro 1989, 195, 196; Mümmler, JurBüro 1989, 250[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2011 – VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9; Beschlüsse vom 29.11.2011 – XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8; vom 02.10.2008 – I ZB 30/08, WRP 2009, 75 unter – II 2 c; vom 15.04.2008 – X ZB 12/06, GRUR-RR 2008, 460 Rn. 7 f., 15 f.[↩]
- vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter – II 3; Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG 6. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rn. 98; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Vorb. 3 VV Rn. 1, 245; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 62;[↩]
- zur Parallelproblematik des Übergangs einer mehrere Gegenstände umfassenden außergerichtlichen Angelegenheit in verschiedene gerichtliche Verfahren: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.; a.A. N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG 3. Aufl. § 8 Rn. 37[↩]
- Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 295, 304; vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2005 – IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter – II 1, 2; BGH, Beschluss vom 10.05.2010 – II ZB 14/09, NJW-RR 2010, 1697 Rn. 25; Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 16. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 30[↩]
- vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt aaO Rn. 285 f.; HK-RVG/Mayer, 5. Aufl. Vorbemerkung 3 Rn. 73; a.A. N. Schneider aaO[↩]
- ähnlich: OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter – II 3; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. Vorb. 3 VV Rn. 303 f.[↩]
- vgl. OLG Braunschweig BeckRS 2009, 25583 unter – II 3[↩]
- BGH, Urteil vom 04.05.2005 – IV ZR 135/04, VersR 2005, 936 unter – II 1, 2; BGH, Urteil vom 24.04.1967 – II ZR 229/64, VersR 1967, 774 unter – II 2[↩]
- AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. § 10 Rn. 103; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 21. Aufl. § 10 Rn. 33; zum Fälligkeitseintritt vgl. BGH, Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b m.w.N.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 43[↩]











