Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.
Es entspricht seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam verlängern können1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Versäumung der Widerrufsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme, weil es sich um eine vertraglich vereinbarte Frist handle, die nur von den Parteien verlängert werden könne2. Einer Mitwirkung des Gerichts bedarf es hierbei nicht.
Dieser Auffassung tritt der Bundesgerichtshof bei. Für sie spricht auch die praktische Erwägung, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17
- OLG Hamm, FamRZ 1988, 535 und BauR 2001, 833; OLG Karlsruhe, MDR 2005, 1368; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 224 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 794 Rn. 10c; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 794 Rn. 14; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 130 Rn. 45; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 38. Aufl., § 224 Rn. 1; Schneider, MDR 1999, 595, 596 f; aA VG Hamburg, MDR 1982, 962; LG Bonn, MDR 1997, 783; einschränkend MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 5. Aufl., § 794 Rn. 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., Anh. § 307 Rn. 46[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.1973 – VII ZR 56/73, BGHZ 61, 394, 398[↩]











