Prozesszinsen bei der Adhäsionsklage

Adhäsionsklägerinnen stehen Prozesszinsen aus den zuerkannten Schadensersatzund Schmerzensgeldbeträgen gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den jeweiligen Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu1.

Prozesszinsen bei der Adhäsionsklage

Die Rechtshängigkeit der Ansprüche ist nicht erst mit Zustellung der Anträge, sondern bereits mit deren Eingang bei Gericht gegeben (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 3 StR 271/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 05.12 2018 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96 mwN[]