Die auf der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Saldotheorie beruhende Zug um Zug-Verurteilung hindert nicht die Zuerkennung von Prozesszinsen.

Zwar gibt es Prozesszinsen (§ 818 Abs. 4, § 291 BGB) erst ab der Fälligkeit der Schuld (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB), und das in einer Zug um ZugVerurteilung zum Ausdruck kommende Zurückbehaltungsrecht steht dem Eintritt der Fälligkeit entgegen1.
Aber so verhält es sich hier nicht. Die Zug um ZugVerurteilung der Beklagten beruht nicht auf einem Zurückbehaltungsrecht des Klägers, sondern ist lediglich die Folge der im Bereicherungsrecht geltenden Saldotheorie. Die wechselseitigen Bereicherungsansprüche können nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern sämtliche Be- und Entreicherungsposten sind von vornherein zu saldieren, so dass nur ein einziger Bereicherungsanspruch in Höhe des Überschusses besteht2.
Bei wie – hier – ungleichartigen Leistungen kann die Saldierung nur in der Weise erfolgen, dass dem Zahlungsanspruch des Klägers dessen Herausgabepflicht Zug um Zug gegenübergestellt wird. An der Einheitlichkeit des Anspruchs ändert das nichts. Dieser bleibt fällig, durchsetzbar und ist deshalb nach § 291 BGB zu verzinsen3.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2013 – V ZR 52/12
- BGH, Urteil vom 11.06.2010 – V ZR 85/09, NJW 2010, 2873, 2876 Rn. 30; BGH, Urteil vom 14.01.1971 – VII ZR 3/69, BGHZ 55, 198, 200[↩]
- siehe nur BGH, Urteil vom 14.07.2000 – V ZR 82/99, BGHZ 145, 52, 54 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2013 – V ZR 118/11, NJW-RR 2013, 825, 826 Rn. 13 zu einem einheitlichen Schadensersatzanspruch[↩]