Psychische Unfallschäden in der anwaltlichen Unfallregulierung

Akutell hatte sich der Bundesgerichtshof mit den Pflichten des Rechtsanwalts bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Verkehrsunfallschadens zu befassen, bei dem eine psychische Schädigung des Mandanten in Betracht kommt:

Psychische Unfallschäden in der anwaltlichen Unfallregulierung

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vertrag der beklagte Rechtsanwalt den Kläger in einem erfolglos geblie-benen Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht Hamm gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, der am 12. März 2002 einen Auffahrunfall verursacht hatte, den der Kläger als Beifahrer erlitten hat. Der Kläger war schon im Jahr 1996 Opfer eines Auffahrunfalls mit schwer-wiegenden gesundheitlichen Folgen gewesen. Aufgrund des ersten Unfalls, der zum Verlust seiner Arbeitsstelle geführt hatte, lebte er in der ständigen Angst, dass sein körperlicher Zustand nicht so wiederherstellt werden könnte, wie vor diesem Unfall. In dem wegen des 2002 erlittenen Unfalls geführten Prozess trug der Beklagte erstmals am Tag vor der mündlichen Verhandlung, in der das ab-weisende Urteil des Landgerichts erging, zu den psychischen Folgen des Unfalls vor. Das Landgericht befasste sich in seiner Entscheidung nur mit den vom Kläger behaupteten körperlichen Auswirkungen des erneuten Unfallereignisses. Dies beanstandete der Beklagte in seiner Berufungsbegründung, in der er, oh-ne den diesbezüglichen Vortrag zu vertiefen, geltend machte, dass ein psycho-logisches Gutachten eingeholt werden müsse. Eine Stellungnahme der den Kläger seit Ende Oktober 2003 behandelnden Ärztin für Psychiatrie und Psy-chotherapie vom 17. Oktober 2005 legte der Beklagte dem Berufungsgericht im Vorprozess erst mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 vor. Darin trat er erneut Be-weis durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an. Diesen Vortrag wies das Oberlandesgericht in seinem in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2006 verkündeten Urteil als verspätet zurück. Den erstinstanzlichen Vortrag zu den psychischen Auswirkungen sah es in der Entscheidung als nicht hinreichend substantiiert an.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, im Vorprozess nicht ausreichend zu den psychischen Folgen des zweiten Unfalls, der zu einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion und als Folge dieser Er-krankung zur dauerhaften Erwerbsunfähigkeit geführt habe, vorgetragen und die ärztliche Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 zu spät vorgelegt zu haben. Er macht einen Anspruch auf Erstattung des infolge seiner Verrentung erlitte-nen Verdienstausfallschadens in Höhe von 136.209,24 € geltend und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für jeden weiteren materiellen Schaden.

Die Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen vor dem Landgericht Bielefeld1 und dem Oberlandesgericht Hamm2 ohne Erfolg geblieben. Auf die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben und die Sache an das OLG zurückverwiesen:

Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann3. Er darf sich nicht ohne weiteres mit dem begnügen, was sein Auftraggeber ihm an Informationen liefert, sondern muss um zusätzliche Aufklärung bemüht sein, wenn den Umständen nach für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich und deren Bedeutung für den Mandanten nicht ohne weiteres ersichtlich ist4. Er ist zu rechtzeitigem Vortrag verpflichtet5 und muss damit verhindern, dass einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel als verspätet zurückgewiesen werden6. Auch hat er die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist7.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht mit Recht von der schuldhaften Verletzung anwaltlicher Pflichten im Vorprozess durch den Beklagten ausgegangen. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revisionserwiderung muss der Erfolg versagt bleiben.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bereits frühzeitig gegenüber dem Beklagten seine unfallbedingten psychischen Beeinträchtigungen angesprochen. Der Beklagte will diesen Vortrag im Haftungsprozess jedoch zurückgehalten haben, weil ihm die von dem Kläger geschilderten unfallbedingten psychischen Probleme nicht beweisbar erschienen. Damit hat er gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen. Ein dem Gebot des sichersten Weges verpflichteter Rechtsanwalt hätte die Beibringung entsprechender weiterer Nachweise zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die geschilderten psychischen Beeinträchtigungen nicht lediglich abwarten dürfen. Er hätte sich bei dem Kläger näher informieren und zeitnah Vortrag zu den von diesem geschilderten psychischen Beeinträchtigungen und der behaupteten Unfallursächlichkeit halten müssen, zumal sich die Frage der Beweisbarkeit der klägerischen Angaben erst bei ihrem Bestreiten durch die Beklagte stellen konnte. Der in diesem Fall bestehenden Gefahr des Prozessverlustes aufgrund einer notwendigen Substantiierung des Sachvortrages hätte der Beklagte mit einer zugleich formulierten Bitte um einen gerichtlichen Hinweis begegnen können, ob das Gericht den Sachvortrag des Klägers für genügend erachte, um daraufhin ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, oder eine vorherige Substantiierung für geboten halte. Einen solchen Hinweis hätte das Gericht gemäß § 139 Abs.1 ZPO erteilen müssen. Sollte dem Kläger weiterer Vortrag mangels eigener Sachkenntnis anderenfalls nicht möglich gewesen sein, hätte er auch die Einholung eines privaten Gutachtens als zu seiner Rechtsverfolgung notwendig ansehen dürfen8. Die hierfür notwendige Zeit hätte dem Kläger nach Darlegung der Erforderlichkeit vom Prozessgericht gewährt werden müssen. Ein auf diese Weise ergänzter Vortrag hätte dann weder als unsubstantiiert noch als verspätet behandelt werden dürfen.

Statt dessen hat der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 22.05.2005 unmittelbar vor dem Termin per Telefax eingereicht und schriftlich im Termin überreicht – auf die „schweren psychischen Auswirkungen“ hingewiesen, die der Unfall auf den Kläger hatte, und einen Befundbericht vorgelegt, aus welchem sich nicht ergibt, dass die dort beschriebenen psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem im Jahr 2002 erlittenen Unfall stehen.

Im Übrigen ist dem Beklagten vorzuwerfen, dass er in der Berufungsinstanz nicht alles getan hat, um die Lücken im Vortrag, die zum vorläufigen Prozessverlust geführt hatten, noch auszugleichen, wenn er glaubte, ihm hätten bis zum Abschluss der ersten Instanz keine ergiebigen Informationen zur Verfügung gestanden. Dazu hätte es im Hinblick auf § 529 Abs.1 Nr. 2, §§ 530, 531 Abs. 2 ZPO nicht nur gehört, den bisher versäumten Vortrag zur Kausalität zwischen dem zweiten Unfall und den bisherigen Beeinträchtigungen in einer für eine Beweisaufnahme geeigneten Weise nachzuholen. Der Beklagte hätte im Blick auf § 531 Abs. 2 ZPO auch erläutern müssen, warum ihm der weitergehende Vortrag zuvor nicht möglich war. Demgegenüber ist der Beklagte auch im zweiten Rechtszug eine detaillierte Darstellung zur Ursächlichkeit des Unfallereignisses für die psychischen Störungen des Klägers bis kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung schuldig geblieben. Das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17.10.2005 hat er dem Berufungsgericht erst so spät vorgelegt, dass es in dessen Entscheidung auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2006 als verspätet zurückgewiesen worden ist.

Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden9. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat10. Auch die Gegenrügen der Revisionserwiderung haben ein Verschulden nicht ausgeräumt.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann demgegenüber keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, ein Schmerzensgeld- und Feststellungsanspruch des Klägers wäre aufgrund der fehlenden objektiven Vorhersehbarkeit der psychischen Störungen für den Schädiger auch bei pflichtgemäßem prozessualem Vortrag des Beklagten abgelehnt worden. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang ist vielmehr gegeben, weil die psychische Störung, die der Kläger aufgrund des Auffahrunfalls im Jahre 2002 erlitten hat, auf einer Retraumatisierung beruht, deren Ausgangspunkt zwar der 1996 erlittene Auffahrunfall ist, die aber aufgrund des erneuten Auffahrunfalls im Jahr 2002 eingetreten ist. Auf die vom Berufungsgericht angenommene Vorhersehbarkeit dieser Folge aus der Sicht eines medizinischen Laien kommt es nicht an.

Der für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger muss grundsätzlich auch für Folgewirkungen einstehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre11. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen12. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden allerdings dann, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist13. Ebenfalls nicht zurechenbar sind psychische Folgeschäden dem Schädiger dann, wenn sie auf einer sogenannten Begehrensneurose beruhen und wesentlich durch die Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind14. Von der Zurechnung psychischer Folgeschäden ist jedoch dann auszugehen, wenn das Unfallereignis – sei es auch geringfügig – speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft.

Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den haftungsrechtlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der beim Kläger eingetretenen psychischen Störung aufgrund fehlender objektiver Vorhersehbarkeit solcher Störungen nicht verneinen dürfen.

Im Streitfall waren die psychischen Unfallschäden des Klägers dem Unfallgegner zuzurechnen, ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 6,5 km/h nur um ein geringfügiges Unfallereignis gehandelt haben mag. Dies folgt aus dem vom Berufungsgericht eingeholten neurologischpsychiatrischen Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. , auf dessen Grundlage das Berufungsgericht seine Feststellungen getroffen hat. Demnach lag eine besondere Schadensanfälligkeit des Klägers vor, für die entscheidend war, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Unfall um das Spiegelbild des früheren Auffahrunfalls aus dem Jahre 1996 handelte, so dass der erneute Auffahrunfall beim Kläger Erinnerungen wachrief, weil eine nahezu identische Wiederholung „wie ein spezifischer Schlüssel in ein vorgegebenes Schloss“ passt. Eine Überreaktion, wie sie sonst bei einem Bagatellereignis gegeben sein könnte, ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen.

Der Vorprozess hätte deshalb bei pflichtgemäßem anwaltlichem Handeln des Beklagten dem Grunde nach wegen seiner psychischen Schädigung zugunsten des Klägers entschieden werden müssen. Dass der im Vorprozess in Anspruch genommene Unfallgegner den Auffahrunfall schuldhaft herbeigeführt hat, ist nicht streitig gewesen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juni 2013 – IX ZR 155/11

  1. LG Bielefeld, Urteil vom 04.06.2009 – 2 O 351/08[]
  2. OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2011 – I-13 U 123/09[]
  3. BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8; vom 11.04.2013 – IX ZR 94/10, zVb, Rn. 4[]
  4. BGH, Urteil vom 20.06.1996 – IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 f; vom 07.02.2002 – IX ZR 209/00, WM 2002, 1077, 1078; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 738 ff mwN[]
  5. BGH, Urteil vom 28.06.1990 – IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1244[]
  6. Zugehör/Vill, aaO Rn. 743 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495; vom 29.06.2006 – IX ZR 76/04, WM 2006, 2055 Rn. 9; Zugehör/Vill, aaO Rn. 635 ff; jeweils mwN[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – VI ZB 56/02, BGHZ 153, 235, 238 f; vom 23.05.2006 – VI ZB 7/05, NJW 2006, 2415 Rn. 9 ff[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 11.05.1995 – IX ZR 140/94, BGHZ 129, 386, 399; vom 07.12.2006 – IX ZR 37/04, WM 2007, 564 Rn.20; vom 18.12.2008 – IX ZR 12/05, WM 2009, 369 Rn. 16 jeweils mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, aaO[]
  11. BGH, Urteil vom 09.04.1991 – VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705; vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 343 f, 346; vom 25.02.1997 – VI ZR 101/96, VersR 1997, 752, 753; vom 11.11.1997 – VI ZR 376/96, BGHZ 137, 142, 145; vom 16.03.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945, 1946; vom 10.07.2012 – VI ZR 127/11, NJW 2012, 2964 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 189 ff; Staudinger/Schiemann, BGB, 2005, § 249 Rn. 39[]
  12. BGH, Urteil vom 30.04.1996, aaO S. 345; vom 19.04.2005 – VI ZR 175/04, VersR 2005, 945, 946; vom 10.07.2012, aaO[]
  13. BGH, Urteil vom 30.04.1996, aaO S. 346; vom 25.02.1997, aaO; vom 11.11.1997, aaO S. 146 ff; vom 11.11.1997 – VI ZR 146/96, NJW 1998, 813, 814; vom 10.07.2012, aaO Rn. 9; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO Rn.192[]
  14. BGH, Urteil vom 10.07.2012, aaO Rn. 10[]