Putzmittel für die Operationswunde

Wird eine Operationswunde mit einem Flächendesinfektionsmittel statt mit einem Wundspülungsmittel behandelt, so muss die Haftpflichtversicherung Schmerzensgeld zahlen. Dabei bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes danach, wie besonders grob und unverständlich der Behandlungsfehler gewesen ist. Ein ersichtlich unzureichendes Schmerzensgeld, das vorgerichtlich gezahlt worden ist, zeigt ein unverständliches Regulierungsverhalten, dass für die betroffene Person zusätzlich beeinträchtigend gewesen ist, und somit die Höhe des Schmerzensgeldes noch steigert.

Putzmittel für die Operationswunde

So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Frau, die sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in eine Klinik begeben hat. Die Operationswunde war am 1. Juni 2006 versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült worden. Die Ärztin hatte die Flasche, in welcher das Desinfektionsmittel abgefüllt war, mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da beides vom Hersteller in gleichartige Flaschen abgefüllt wird. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozess wurde nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um ca. 6 Monate verzögert. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500,00 Euro.

Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund des Ereignisses vom 1. Juni 2006 eintretende Schäden haften müsse. Dabei behauptete die Klägerin, dass auch später auftretende Dauerfolgen wie eine Fistelbildung und dauerhafte Schmerzen in der Brust auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro für angemessen erachtet, wobei es einen Zusammenhang zwischen der Fehlbehandlung und den Dauerfolgen als nicht erwiesen angesehen hatte. Die Klägerin hat Berufung eingelegt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000,00 Euro angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die 6-monatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war u.a., dass „der der Beklagten anzulastende Fehler … besonders grob und unverständlich“ gewesen sei. Außerdem sei das von der Beklagten vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500,00 Euro „ersichtlich unzureichend [gewesen], so dass auch das Regulierungsverhalten der Beklagten und ihrer Haftpflichtversicherung unverständlich und für die Klägerin zusätzlich beeinträchtigend“ gewesen sei.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Juni 2012 – 5 U 38/10

Bildnachweis: