Vereinbart der Mieter eines Kraftfahrzeugs mit dem Vermieter gegen Entgelt eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung, so findet die Rechtsprechung zum Quoten-vorrecht entsprechende Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 ist der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, wenn sich, wie im Streitfall, der Vermieter verpflichtet, den Mieter „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ freizustellen.
Quotenvorrecht in der Kaskoversicherung
In der Kaskoversicherung ist anerkannt, dass der Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat. Steht ihm ein Anspruch auf Ersatz gegen einen Dritten zu, so geht nach der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Nach Satz 2 der Bestimmung kann der Übergang aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Erhält der Versicherungsnehmer vom Versicherer seinen Schaden zum Teil ersetzt, etwa weil eine Unterversicherung (§ 56 VVG a.F.) besteht oder die Parteien des Versicherungsvertrages eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart haben, und bleibt der Anspruch gegen den Dritten ebenfalls hinter dem Schaden zurück (§ 254 BGB), dann stellt sich die Frage, wem der Anspruch gegen den Dritten zustehen soll. Nach einer Auffassung geht der Anspruch in Höhe der Zahlung auf den Versicherer über2, nach einer anderen (sog. relative Theorie) ist der Anspruch zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer im Verhältnis ihrer Beteiligung am Schaden zu teilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 bleibt der Versicherungsnehmer Gläubiger des Ersatzanspruchs (mit der Folge des Befriedigungsrechtes nach Abs. 1 Satz 2) insoweit, als er vom Versicherer nicht entschädigt worden ist; erst nach Deckung des Schadens durch Versicherungsleistung und Ersatzanspruch kommt der Versicherer zum Zuge (sog. Differenztheorie oder Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers).
Übertragung auf Mietwagen mit Haftungsfreistellung
Eine uneingeschränkte Übertragung der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung bei einem Mietvertrag mit Selbstbeteiligung ist, so der Bundesgerichtshof, nicht unangemessen. Es besteht kein überzeugender Grund, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht anzuwenden, wenn die Mietvertragsparteien eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug „nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung“ vereinbaren.
Mit dem Argument, der Mieter habe von vornherein keinen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, insbesondere stehe dem Automieter kein Anspruch auf Wertminderung zu, verkennt die Revision die Rechtsprechung zur Anwendung kaskoversicherungsrechtlicher Grundsätze auf Mietverträge. Es geht nicht darum, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche der Mieter im Falle einer Schädigung durch einen Dritten gegen diesen hat. Der Vermieter hat – gegen Zahlung einer besonderen Gebühr – dem Mieter versprochen, ihm die Stellung eines vollkaskoversicherten Eigentümers einzuräumen. Als solcher hätte er das Quotenvorrecht mit der Folge, dass er die Selbstbeteiligung im Umfang des vom Unfallgegner gezahlten Ersatzes nicht tragen müsste.
Der Vermieter kann nach Ansicht des BGH auch nicht geltend machen, im Streitfall stehe die Vereinbarung des Selbstbehalts von 1.500 € im Vordergrund und der Mieter müsse von vornherein damit rechnen, dass er in Höhe von 1.500 € selbst hafte. Es handelt sich insoweit um keine Besonderheit des Mietvertrages gegenüber dem Kaskoversicherungsvertrag. Auch der Kaskoversicherungsnehmer muss von vornherein damit rechnen, dass er, wenn er eine Selbstbeteiligung vereinbart hat, einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Auch er muss keine Selbstbeteiligung übernehmen, tut er es aber, dann weiß er von Anfang an, dass er in Höhe des Selbstbehaltes vom Versicherer nicht entschädigt wird. Gleichwohl steht ihm nach der Rechtsprechung zum Quotenvorrecht ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten bis zur Deckung seines Gesamtschadens (einschließlich des vereinbarten Selbstbehalts) zu. Die rechtliche Situation des Mieters, der gegen Entgelt eine Schadensbefreiung mit Selbstbeteiligung vereinbart, ist nicht anders. Er hat – wie der Kaskoversicherungsnehmer – die Selbstbeteiligung allein zu tragen, wenn kein Anspruch gegen einen Dritten besteht. Besteht aber ein solcher, dann stellt sich wie beim Kaskoversicherungsnehmer mit Selbstbeteiligung die Frage, ob der Ersatzanspruch gegen den Dritten vorrangig dem Mieter oder dem Vermieter zugute kommen soll.
Auch die Interessenlage der Mietvertragsparteien, die eine Selbstbeteiligung des Mieters vereinbart haben, verlangt kein Abweichen von den Grundsätzen der Kaskoversicherung.
Der Sinn und Zweck des Kaskoversicherungsvertrags liegt in aller Regel darin, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzansprüche zu ersetzen. Selbst bei alleinigem Verschulden kann der Versicherungsnehmer stets davon ausgehen, dass er seinen Schaden in Höhe der Versicherungssumme – abzüglich einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung – ersetzt erhält. Bestehen anderweitige Ersatzansprüche, bestimmt das Gesetz den Übergang dieser Ansprüche auf den Versicherer, ohne dass dem Versiche-rungsnehmer ein Nachteil entstehen soll. Mit diesem gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. eingeschränkten Übergang will das Gesetz sowohl eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, als auch eine Bereicherung des Versicherungsnehmers verhindern. Dem Versicherer, der für seine Leistung bereits ein Entgelt in Gestalt der Versicherungsprämie erhalten hat, soll kein weiterer Gegenwert (in Form des Übergangs von Ersatzforderungen) zukommen, so lange der Versicherungsnehmer noch nicht die volle Deckung für seinen Schaden erlangt hat4.
Dieser vom Gesetz für die Kaskoversicherung vorgesehene Ausgleich der Interessen ist auch für den Mietvertrag mit Selbstbeteiligung sachgerecht. Verursacht der Mieter den Schaden allein und bestehen deshalb keine Ansprüche gegen Dritte, so wird er bis zur Höhe der Selbstbeteiligung auf jeden Fall freigestellt. Bestehen Ansprüche gegen Dritte, weil sie die Beschädigung des Mietobjektes verschuldet oder mitverschuldet haben, stellt sich wie in der Kaskoversicherung die Frage, wem sie zugute kommen sollen. Für eine Entlastung des Dritten besteht, wie in der Kaskoversicherung, von vornherein kein Anlass. Da der Vermieter für die Haftungsfreistellung des Mieters bereits ein Entgelt erhalten hat und davon auszugehen ist, dass dieses wertmäßig der Haftungsfreistellung entspricht, wäre es nicht sachgerecht, ihm die Ansprüche gegen Dritte in vollem Umfang zukommen zu lassen, solange der Mieter nicht voll entschädigt ist. Dies würde zu einer Bereicherung des Vermieters auf Kosten des Mieters führen und wäre genauso wenig interessengerecht wie die Bereicherung des Kaskoversicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, die die Rechtsprechung mit dem Quotenvorrecht für den Kaskoversicherungsnehmer vermeiden will.
Das der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall einen Rabattverlust hinnehmen bzw. höhere Beiträge an den Versicherer leisten muss, während der Mieter diesen Nachteil nicht hat, gebietet nach Ansicht des BGH keine unterschiedliche Handhabung. Der Mieter muss sich – wie der Versicherungsnehmer – die Haftungsfreistellung „erkaufen“. Das Entgelt dafür kann der Vermieter, wie es auch der Kaskoversicherer tun muss, so kalkulieren, dass er, auch wenn etwaige Ansprüche gegen Dritte bis zur Höhe der Selbstbeteiligung dem Mieter zukommen, keinen Schaden erleidet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. November 2009 – XII ZR 211/08
- vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1980 – VIII ZR 316/79, WM 1981, 201 m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07, VersR 2009, 1123 ff.[↩]
- sog. absolute Theorie; Nachweise bei Prölls/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 a.F. Rdn. 22[↩]
- BGHZ 13, 28; 25, 340; 47, 196[↩]
- BGHZ 13, 28; 25, 340, 346[↩]











