Wer auf einem vereisten Friedhofsweg stürzt, kann deswegen keinen Schadenersatz von der Gemeinde verlangen, wenn geräumte Friedhofswege zur Verfügung standen.
In einem beim Landgericht Coburg anhängigen Verfahren besuchte der Kläger im Winter eine Beerdigung. Dabei benutzte er einen nicht geräumten und gestreuten Weg. Dort stürzte er und verlangte deshalb von der Gemeinde, die für den Friedhof verantwortlich war, 4.000 € Schmerzensgeld. Der Kläger behauptet, dass der von ihm benutzte Weg die gleiche Verkehrsbedeutung wie andere Wege auf dem Friedhof gehabt habe. Daher hätte die Gemeinde auch diesen Weg räumen und streuen müssen. Die beklagte Gemeinde hat im Prozess nachgewiesen, dass der Weg vom Eingang des Friedhofs bis zur Begräbnisstätte vor der Beerdigung geräumt wurde. Die Gemeinde meinte, dass sie andere Wege auf dem Friedhof nicht räumen müsse. Es sei aus personellen Gründen nicht möglich, sämtliche Wege auf allen Friedhöfen im Gemeindegebiet zu räumen und zu streuen.
Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der beklagten Gemeinde erkennen und wies die Klage ab: Es sei im vorliegenden Fall ausreichend gewesen, dass die Gemeinde die Friedhofswege zur Begräbnisstelle geräumt habe. Auch war das Glatteis auf dem Weg, auf dem der Kläger stützte, deutlich erkennbar.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung ein, welche vom OLG jedoch ebenfalls zurückgewiesen wurde: Von der Gemeinde kann nicht gefordert werden, so das Oberlandesgericht Bamberg, weiträumig um die Grabstelle, an der eine Beerdigung stattfinden soll, zu räumen. Die Gemeinde dürfe darauf vertrauen, dass die Besucher einer Beerdigung sich in vernünftiger Art und Weise auf erkennbare Gefahren, die noch verblieben, einstellen. Wenn der Kläger nicht auf geräumte und gestreute Wege ausweicht, führt dies nicht dazu, dass eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Gemeinde anzunehmen ist.
Landgericht Coburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 12 O 459/09
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 7. April 2010 – 5 U 232/09










