Ist die Qualität des Rasensamen nicht für das Wachsen von Unkraut verantwortlich, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Coburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Rasensamenkäuferin abgewiesen. Die Klägerin kaufte im Frühjahr 2012 einen 10 kg-Sack Rasensamen beim späteren Beklagten. Damit besäte sie verschiedene Flächen auf ihrem Grundstück. Die Klägerin gab an, dass sich in der Folge dichter Unkrautbewuchs gebildet habe. Sie reklamierte diesen Zustand beim Beklagten. Dieser empfahl ihr Unkrautvernichtungsmittel zu verwenden und bot ihr einen neuen Sack Saatgut an. Dies wollte die Klägerin aber nicht und verlangte die Neuanlage ihrer Rasenflächen durch den Beklagten.
Die Klägerin erhob dann die Klage in der sie angab, das Saatgut sei verdorben gewesen. Deshalb habe sich das Unkraut verbreitet. Sie habe dieses Unkraut in ca. 100 Stunden entfernt. Hierfür verlangte sie je Stunde 15 Euro, insgesamt 1.500,00 Euro. Darüber hinaus sei sie infolge dieser Gartenarbeit im Arm-Schulter-Bereich erkrankt. Die Klägerin meinte, dass ihr dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zustünde. Zudem habe sie aufgrund der Erkrankung in ihrem Haushalt nicht wie üblich tätig sein können. Dafür verlangte sie weitere 5.500,00 Euro. Die Klägerin brachte zudem vor, der Verkäufer habe sie hinsichtlich des Unkrauts falsch beraten. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Klägerin keine Ansprüche gegen ihn zustünden.
Nach Auffassung des Landgerichts Coburg konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Rasensamen am Bewuchs mit Unkraut schuld war. Ein Sachverständiger fand heraus, dass es unabhängig von der Qualität des Saatguts zu einem Bewuchs mit Unkraut gekommen wäre. Das Unkraut keime schneller als die Rasensaat und überwuchere dann die Gräser. Die Keime für das Unkraut hätten sich bereits im Boden befunden. Daher war die Qualität der Rasensamen für die Wurzel allen Übels – das Unkraut – egal.
Auch eine falsche Beratung des Beklagten vermochte das Landgericht nicht zu erkennen. Die Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten hatten nur im Rahmen ihrer Reklamation stattgefunden. Bei einer solchen Sachlage könne man nicht von einem Beratungsvertrag oder einer Beratungspflicht des Verkäufers sprechen.
Mit den von der Klägerin vorgebrachten Schadenspositionen musste sich das Gericht nicht mehr befassen. Der Verkäufer konnte nichts für die von der Klägerin behaupteten Schäden.
Landgericht Coburg, Urteil vom 9. April 2014 – 22 O 266/13