Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich aktuell mit der Frage der Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall auf der Autobahn im Zusammenhang mit einem Überholvorgang des voranfahrenden Fahrzeugs, wenn weder ein Verschulden des Fahrers dieses Fahrzeugs noch ein solches des Fahrers des unter deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier: 200 km/h) nachfolgenden und sodann auf das vorausfahrende Fahrzeug auffahrenden PKW feststellbar ist.
Bei der gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung zur Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils entscheidet in erster Linie das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen so, wie sie sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben1. Insoweit kommen allerdings auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen2.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof aktuell zu der Frage des Anscheinsbeweises bei einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fallgestaltung Stellung genommen und geurteilt, dass bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ein Anscheinsbeweis in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen – wie hier – nicht aufklärbar ist3 – Im hier entschiedenen Fall stand nur fest, dass der Kläger mit seinem Aston Martin die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 280 km/h befuhr und auf den nur 120 km/h fahrenden Wagen des Beklagten auffuhr.
Bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist auf beiden Seiten daher lediglich die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Betriebsgefahr auf Klägerseite erhöht war. Erhöht ist die Betriebsgefahr, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer Umstände unfallursächlich vergrößert werden4. Das ist hinsichtlich des von dem Kläger gefahrenen Aston Martin der Fall, weil die Richtgeschwindigkeit in ganz erheblichem Maße, um unstreitig mindestens 70 km/h, überschritten wurde und aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen positiv feststeht, dass der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre5. Die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge war zudem erhöht, weil sie sich jeweils in einem Überholvorgang befanden, was ebenfalls unfallursächlich war6. Im Ergebnis erscheint dem Oberlandesgericht Oldenburg eine Quote von 2/3 zu 1/3 zum Nachteil des Klägers als angemessen. Die Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten PKW überwog in der konkreten Situation deutlich.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21. März 2012 – 3 U 69/11
- BGH NJW 2006, 896. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn. 4 m. w. N.[↩]
- BGH NZV 2005, 249. König. a. a. O., m. w. N.[↩]
- BGH NJW 2012, 608[↩]
- König, a. a. O., § 17 StVG Rn. 11 m. w. N.[↩]
- vgl. zur Bedeutung der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit bei der Abwägung BGH, NZV 1999, 242; OLG Stuttgart, MDR 2010, 78; OLG Celle, ZfSch 1991, 150; sowie König, a. a. O., § 3 StVO Rn. 55c m. w. N.[↩]
- vgl. BGH VersR 1958, 268. OLG Brandenburg DAR 1995, 328. König, ebenda, § 17 StVG, Rn. 13 m. w. N.[↩]











