Ein Sportwettbüro gilt als Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit bietet, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Werden dort außerdem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten, so ist das Sportwettbüro auch Gaststätte und unterliegt damit dem gesetzlichen Rauchverbot.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Rauchverbot bei einem Betreiber eines Sportwettbüros festgestellt. Der Betreiber hat in seinem mit Tischen, Sitzplätzen und einem Getränkeautomaten zum Direktverzehr ausgestatteten Geschäftslokal Aschenbecher aufgestellt und dort das Rauchen zugelassen. Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben im Februar 2011 rauchende Gäste angetroffen. Dessen Betreiber war daraufhin vom Amtsgericht Bielefeld wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt worden. Hiergegen hat er Rechtsbeschwerde eingelegt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts unterfällt das Sportwettbüro dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle über den Automaten angeboten werden, sei das Sportwettbüro auch Gaststätte.
Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen, er habe vielmehr Aschenbecher bereitgestellt und daher vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros „in der Regel“ nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst werden, fälschlicher Weise glaubte, nichts Unerlaubtes zu tun, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen. Wegen dieses vermeidbaren Verbotsirrtums sei aber die Geldbuße herabzusetzen auf 100 Euro.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 22. März 2012 – III‑3 RBs 81/12