Rechtliches Gehör – und der Anhörungsrügebeschluss

Durch den Anhörungsrügebeschluss wird die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht beseitigt, sondern vertieft, wenn auch im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der im Kern seines Vortrags stehenden (Rechts-)Frage verweigert wird.

Rechtliches Gehör – und der Anhörungsrügebeschluss

Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz ist möglich, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen1.

Das kann auch im Verfahren der Anhörungsrüge geschehen2.

Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung gebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf der Gehörsverletzung beruht3. Ob die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft und ob das Gericht in diesem Punkt zivilprozessrechtlich richtig verfahren ist, ist jedenfalls im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen4.

Im hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall ist allerdings keine Heilung eingetreten, da das Amtsgericht das Vorbringen den Kern des Parteivortrags auch im Anhörungsrügeverfahren nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und erwogen hat:

Das Gericht geht im Anhörungsrügebeschluss zwar kurz auf diese Rechtsfrage ein und bewertet diese Ansicht als „nicht überzeugend“. Diese Beurteilung stand dem Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung grundsätzlich frei. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs reichte indes der bloße formelhafte Verweis auf zwei oberlandesgerichtliche Urteile ohne jegliche weitere Begründung nicht aus. Beide Urteile lassen keine rechtliche Grundlage erkennen, auf die sich die Verurteilung des Beschwerdeführers stützen ließe, sondern stützen im Gegenteil dessen Rechtsansicht. Damit setzt sich das Amtsgericht nicht auseinander.

Weiterlesen:
Stufenklage und bjektive Klagehäufung - und die teilweise Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1304/13

  1. vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 62, 392, 397; 73, 322, 326 f.; 107, 395, 411 f.[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.2008 – 1 BvR 2788/08 8[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 182/09 27[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09 10[]