Rechtliches Gehör – und das nicht berücksichtigte Beweisergebnis

Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Rechtliches Gehör – und das nicht berücksichtigte Beweisergebnis

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist1.

Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist2.

Die Nichtberücksichtigung eines solchen für eine Partei günstigen Beweisergebnisses bedeutet, dass das Gericht erhebliches Vorbringen dieser Partei übergangen und damit deren verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat3.

Dies gilt erst Recht, wenn das Berufungsgericht ein von beiden Parteien ausdrücklich akzeptiertes Beweisergebnis nicht berücksichtigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2016 – VII ZR 314/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2014 – VII ZR 187/13 Rn. 6; Beschluss vom 16.03.2011 – VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – VII ZR 126/13 Rn. 11; Beschluss vom 03.12 2015 – VII ZR 77/15, BauR 2016, 713 Rn. 14[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2015 – VII ZR 77/15, BauR 2016, 713 Rn. 14[]
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