Rechtliches Gehör – und der übergangene unstreitige Parteivortrag

Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann1.

Rechtliches Gehör – und der übergangene unstreitige Parteivortrag

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag einer Partei auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dazu verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen.

Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden2.

Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war3.

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird in dem hier vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall das angegriffene Urteil des Landgerichts Traunstein4 nicht gerecht:

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Anhörungsrüge - gegen eine noch nicht mit Gründen versehene Entscheidung

Das Landgericht hat in den Urteilsgründen die Auffassung vertreten, dass sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag kein Anspruch der Klägerin gegen die Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergebe. Es ist insoweit vielmehr von einer Regelungslücke ausgegangen und hat deshalb eine ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommen. Nach Auffassung des Landgerichts ist § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags, der bei Austritt eines Gesellschafters die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen durch die Gesellschaft ermöglicht, auf den Fall der Liquidation der Gesellschaft entsprechend anzuwenden. Es führt in diesem Zusammenhang aus, die Beschwerdeführerin hätte eine solche Rückzahlungsverpflichtung akzeptiert, stellt also auf den mutmaßlichen Parteiwillen ab.

Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur muss die ergänzende Vertragsauslegung den Grundsatz der Privatautonomie und der Vertragstreue respektieren und darf nicht zu einer freien richterlichen Rechtsschöpfung ausufern. Insbesondere darf das Ergebnis der ergänzenden Auslegung nicht im Widerspruch zum tatsächlichen Parteiwillen stehen5. Zu diesen Gesichtspunkten hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungserwiderung u. a. ausgeführt, der Vertrag weise keine Lücke auf, die durch ergänzende Auslegung zu schließen sei; wäre eine Rückzahlungspflicht bei Liquidation vorgesehen gewesen, hätte sie den Vertrag nicht unterzeichnet. Damit hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass eine entsprechende Anwendung des § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags auf den Fall der Liquidation im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Willen bei Abschluss des Vertrags stehen würde. Vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts aus kam diesem Vorbringen im Berufungsverfahren zentrale Bedeutung zu. Denn bevor es Feststellungen zu einem mutmaßlichen Parteiwillen als Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung trifft, hätte es sich mit dem vorgetragenen tatsächlichen Parteiwillen auseinandersetzen müssen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte es gegebenenfalls begründen müssen, aus welchen verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen es den diesbezüglichen Vortrag der Beschwerdeführerin als nicht entscheidungserheblich oder nicht durchgreifend erachte. Da die Urteilsgründe insoweit keine Ausführungen enthalten, liegt es nahe, dass das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat.

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Rechtliches Gehör - und die Entscheidungsgründe

Durch die Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 04.11.2014 über die Anhörungsrüge wird die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht geheilt.

In diesem Beschluss bekräftigt das Landgericht, dass für die Auslegung des Gesellschaftsvertrags auf den mutmaßlichen Willen der Beschwerdeführerin abzustellen sei. Es legt in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zwar – anders als im angegriffenen Urteil – auch dar, warum es den Vortrag der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Parteiwillen nicht als entscheidungsrelevant erachtet hat. Die Überlegungen, auf die sich das Landgericht insoweit stützt, sind jedoch nicht tragfähig.

Die Auffassung des Landgerichts, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum tatsächlichen Parteiwillen sei widersprüchlich, ist nicht nachvollziehbar.

Soweit die Beschwerdeführerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.09.2013 in erster Instanz vortrug, sie habe „einen solchen Parteiwillen“ nicht gehabt, bezog sich dies auf eine andere fachgerichtliche Entscheidung, in der das Landgericht München II davon ausgegangen war, dass § 16 Nr. 1 Buchst. d des Gesellschaftsvertrags auch für den Fall der Liquidation gelten solle. Dass die Beschwerdeführerin damit ihren einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung entgegenstehenden Willen geltend machen wollte, wird durch ihre weiteren Darlegungen im Schriftsatz vom 30.09.2013 bestätigt. Sie führt dort ausdrücklich aus, sie habe sich darauf verlassen, dass die genannte Vertragsregelung für den Fall der Liquidation nicht gelte. Für die Einschätzung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, „dass sie keinen wirklichen Willen hatte“, findet sich daher in den Formulierungen des genannten Schriftsatzes keine Grundlage.

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Freispruch - und die Beweiswürdigung

In der Berufungserwiderung hat die Beschwerdeführerin u. a. vorgetragen, sie habe sich mit dem Vertragswerk vor der Unterzeichnung genau befasst; deshalb sei ihr nicht entgangen, dass sie zur Rückzahlung von Entnahmen im Fall der Liquidation nicht verpflichtet sein würde; eine solche Rückzahlungspflicht hätte sie nicht akzeptiert, den Gesellschaftsvertrag also nicht unterschrieben. Dabei handelt es sich um eine Vertiefung des oben dargestellten Vorbringens im Schriftsatz vom 30.09.2013; für einen Widerspruch hierzu sind keine Anhaltspunkte erkennbar.

Die weitere, nicht näher ausgeführte Begründung, der Vortrag zum tatsächlichen Parteiwillen sei gemäß § 531 ZPO präkludiert, lässt die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ebenso wenig entfallen.

Zwar mag es sich insoweit um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz gehandelt haben, da der Schriftsatz vom 30.09.2013 erst nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013 bei Gericht eingereicht wurde und nicht nachgelassen war (vgl. §§ 156, 283 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat jedoch in ihrer Anhörungsrüge zu Recht darauf hingewiesen, dass § 531 Abs. 2 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf neues unstreitiges Parteivorbringen nicht anwendbar ist6. Das Landgericht setzt sich weder mit dieser Rechtsprechung auseinander noch legt es dar, inwiefern die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Vortrag zum tatsächlichen Parteiwillen sei nicht bestritten worden, unzutreffend sein könnte. Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob einer der in § 531 Abs. 2 ZPO geregelten Fälle gegeben und daher neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zuzulassen war. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge enthält daher auch keine nachvollziehbare Begründung für die Anwendung der Präklusionsbestimmung.

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Wohnungseingangstüren

Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht eine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte, wenn es deren Vorbringen zum tatsächlichen Parteiwillen in nachvollziehbarer Weise erwogen hätte. In diesem Zusammenhang ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs darüber zu befinden, ob die Auffassung des Landgerichts, der Parteiwille der Beschwerdeführerin sei für die Beurteilung der Klage auf Rückzahlung der Ausschüttungen von Bedeutung, einfachrechtlich zutreffend ist. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, sich mit den insoweit vom Bevollmächtigten der Klägerin erhobenen Einwänden zu befassen.

Auf die weitere Rüge einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV kommt es damit nicht mehr an.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 7. Juli 2015 – Vf. 3 -VI/15

  1. ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 16.05.2011 VerfGHE 64, 52/58[]
  2. ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 64, 52/58; VerfGH vom 07.10.2014 – Vf. 110-VI-13 17[]
  3. VerfGH vom 09.02.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 08.10.2013 NStZ-RR 2014, 50[]
  4. LG Traunstein, urteil vom 24.09.2014 – 5 S 4109/13[]
  5. BGH vom 01.02.1984 BGHZ 90, 69/77; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl.2012, § 157 Rn. 55; Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl.2015, § 157 Rn. 7 ff.; jeweils m. w. N.[]
  6. BGH vom 16.10.2008 NJW 2009, 685; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl.2015, § 531 Rn. 1[]
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Anhörungsrüge - und die Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung