Rechtliches Gehör – und die Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen1.

Rechtliches Gehör – und die Stellungnahmefrist zum Sachverständigengutachten

Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen2.

Dementsprechend liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann vor, wenn das Gericht sofort entscheidet, ohne eine angemessene Frist abzuwarten, innerhalb deren eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann oder wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht3.

Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen4.

Welche Frist für die Mitteilung von Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten angemessen ist, hängt daher auch davon ab, ob die Partei zur Prüfung des Gutachtens die Hilfe eines Privatgutachters in Anspruch nehmen muss5.

Nach diesen Maßstäben war im hier entschiedenen Fall die Frist, die das Berufungsgericht der Beklagten für die Äußerung zu dem von ihm eingeholten Ergänzungsgutachten gesetzt hat, jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit ihrem Fristverlängerungsantrag angekündigten Überprüfung durch einen Privatgutachter nicht angemessen, so dass ihrem Antrag auf Fristverlängerung und Terminsaufhebung hätte stattgegeben werden müssen.

Die von dem Berufungsgericht gesetzten Fristen waren objektiv nicht ausreichend, weil der Beklagten Gelegenheit hätte gegeben werden müssen, das Ergänzungsgutachten mit Hilfe eines Privatgutachters überprüfen zu lassen und sich auf die Befragung des Sachverständigen vorzubereiten.

Weiterlesen:
Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder Zwischenverfügung?

Die Beklagte hat innerhalb der gesetzten Frist erste Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und mitgeteilt, dass sie dieses durch einen Privatgutachter überprüfen und von diesem Einwendungen und Fragen an den Sachverständigen formulieren lassen wolle. Hierzu hätte sie Gelegenheit erhalten müssen, weil das Gutachten, vor allem durch die verschiedenen Bezugnahmen, umfangreich war, die erstmals durchgeführten Bohrungen auswertete und eine von dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der ersten Instanz abweichende, für die Beklagte nachteilige Beurteilung der Kausalitätsfrage enthielt.

Ebenso gab im vorliegenden Fall die von dem Sachverständigen unaufgefordert eingereichte Stellungnahme Anlass zu einer Fristverlängerung. Diese enthielt weitere gutachterliche Aussagen, auf die das Berufungsgericht sich neben dem Ergänzungsgutachten entscheidungserheblich gestützt hat.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Beklagten nicht aufgrund eigener Sachkunde zuzumuten, Einwendungen gegen das Ergänzungsgutachten ohne sachverständige Unterstützung zu formulieren. Die von dem Berufungsgericht angeführte unternehmerische Tätigkeit der Beklagten belegt allein nicht, dass diese hierzu in der Lage gewesen wäre. Selbst wenn die Beklagte aufgrund ihrer Tätigkeit im Baugewerbe häufig Bodengutachten zu berücksichtigen haben sollte, begründete dies nicht die Annahme, dass sie in der Lage wäre, ein solches Gutachten nach Methodik und wissenschaftlichen Grundlagen zu überprüfen.

Das Berufungsgericht durfte die beantragte Fristverlängerung auch nicht wegen einer „Prozessverschleppung“ verweigern unter Verweis darauf, dass die Beklagte die von dem Sachverständigen für hilfreich erachteten Bohrprofile erst im Laufe des Rechtsstreits vorgelegt und den Vorschuss für die Ladung des Sachverständigen nicht auflagengemäß eingezahlt habe.

Weiterlesen:
Rauchen in der Wohnung: Kündigung nach 40 Jahren?

Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG wird auch dann verletzt, wenn eines ihrer Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat6. So liegt es hier.

Zwar können sich Beschränkungen des Rechts der Partei aus §§ 397, 402 ZPO, dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorzulegen, aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben7. Die Voraussetzung der zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO führenden Prozessverschleppung hat das Berufungsgericht aber aus Gründen als gegeben erachtet, die im Prozessrecht keine Stütze finden.

Das Berufungsgericht durfte die Fristverlängerung auch nicht deswegen ablehnen, weil die Beklagte den für die Ladung des gerichtlichen Sachverständigen angeforderten Vorschuss nicht eingezahlt hat. Eine Verzögerung des Verfahrens im Sinne des § 296 Abs. 2 ZPO durch die nicht fristgerechte Einzahlung des Auslagenvorschusses kann hier nicht angenommen werden, weil ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Verspätung allein nicht kausal für eine Verzögerung ist8. Da der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 2.05.2017 für die Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten zu bewilligen war, hätte der Termin auch bei rechtzeitiger Einzahlung des Auslagenvorschusses nicht aufrecht erhalten werden können.

Weiterlesen:
Das abgekürzte Berufungsurteil

Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör war im vorliegenden FAll entscheidungserheblich, denn sie hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde das binnen der beantragten Frist fertiggestellte Privatgutachten vorgelegt, aus dem sich weiterer Aufklärungsbedarf ergibt.

Es war daher im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des Privatgutachtens und gegebenenfalls Fortführung der Beweisaufnahme zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis gekommen wäre9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – V ZR 153/17

  1. BVerfGE 47, 182, 187; 49, 212, 215[]
  2. BVerfGE 49, 212, 215; 101, 106, 129[]
  3. BVerfGE 49, 212, 215 f.; BVerfG, NVwZ 2003, 859, 860[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2009 – VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Rn. 8; Urteil vom 31.05.1988 – VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; Beschluss vom 12.01.1982 – VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – VII ZR 172/09, NJW 2011, 594 Rn. 17; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 411 Rn. 2, 7[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 9 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 14.11.2017 – VIII ZR 101/17, MDR 2018, 358 Rn. 10[]
  8. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 97/15, GE 2016, 1207 Rn. 14 mwN[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 36/15, NJW 2017, 3661 Rn. 23[]
Weiterlesen:
Klage auf Freistellung