Der durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Zwar muss ein Gericht nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Der wesentliche, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienende Vortrag muss aber in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden.
Dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, stellt das Bundesverfassungsgericht dann fest, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt1.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. April 2018 – 1 BvR 2352/17
- vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f. m.w.N.; stRspr[↩]