Die Bundesregierung will nun auch im Zivilprozess und im Zwangsvollstreckungswesen Rechtsbehelfsbelehrungen einführen. Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat sie bereits in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
„Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung um gerichtlichen Instanzenzug“, schreibt die Regierung zur Begründung. Der Gesetzentwurf sieht nun die Einführung der Rechtsbehelfsbelehrung in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor, in denen „die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch“ ist. Entsprechende Informationspflichten sollen für Gerichte, Gerichtsvollzieher, Staatsanwaltschaften und Notariate geschaffen werden.
Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts1 von Verfassungs wegen nicht geboten. Allerdings ist es nach Ansicht der Bundesregierung zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren. Das entspricht der Rechtslage in den anderen Verfahrensordnungen und im Verwaltungsverfahren. Auch die Länder haben auf der 81. Justizministerkonferenz am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg einstimmig beschlossen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen – jedenfalls in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist und bei denen die Entscheidungen nur befristet anfechtbar sind – eingeführt werden sollen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 1. September 2009 in § 39 FamFG eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.
Der Gesetzentwurf führt eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist. Hierzu wird u.a. ein neuer § 232 ZPO geschaffen:
„§ 232
Rechtsbehelfsbelehrung
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden.“
Die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung soll – durch eine entsprechende Änderung des § 233 ZPO – bei einem Wiedereinsetzungsantrag Berücksichtigung finden, indem bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung vermutet wird, dass die Fristversäumung schuldlos erfolgte.
Hintergrund dieses Gesetzesentwurfs ist auch eine entsprechende Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung der letzten 20 Jahre:
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war1, da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon damals darauf hingewiesen, dass die Gründe, die es zum damaligen Zeitpunkt noch rechtfertigten, in Abweichung zu anderen Verfahrensordnungen keine Rechtsmittelbelehrung vorzusehen, an Gewicht verlieren können, wenn in den übrigen Bereichen eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 26. März 20092 für die gemäß den §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet, namentlich aus dem sich aus Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG ergebenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.
Die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in der Zivilprozessordnung soll im Grundsatz auf Verfahren beschränkt bleiben, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Ausnahmsweise ist aber auch in Verfahren mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu belehren, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist. Dies betrifft Versäumnisurteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz, die regelmäßig gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen. Daher ist über die Möglichkeit zum Einspruch und zum Widerspruch auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, die Rechtsfolgen für Zeugen und Sachverständige enthalten.
Auch im Kostenrecht wird eine generelle Rechtsbehelfsbelehrungspflicht eingeführt, ohne danach zu unterscheiden, ob eine anwaltliche Vertretung obligatorisch ist oder nicht. Vielmehr ist eine generelle Belehrungspflicht vorgesehen, da in Kostenentscheidungen die Interessen des Anwalts und seines Mandanten auseinanderfallen können.











