Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat1.

Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenentscheidung

Es ist daher unschädlich, dass was das Beschwerdegericht verkannt hat gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiellrechtlichen Gründen zugelassen werden darf, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es wie im Streitfall um Fragen des materiellen Rechts geht2.

Ebenso ist es für die Wirksamkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, dass das Berufungsgericht irrig das Vorliegen eines Zulassungsgrundes angenommen hat, obwohl die von ihm als Grund für die Zulassung genannte Frage sich in der vorliegenden Fallgestaltung ohne weiteres anhand der von ihm allerdings nicht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet und eine vereinzelte entgegenstehende Literaturmeinung kein Bedürfnis zu einer höchstrichterlichen Klärung zu begründen vermag.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2019 – VIII ZB 26/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16, WuM 2018, 151 Rn. 6; vom 08.05.2012 – VIII ZB 91/11, WuM 2012, 332 Rn. 3 mwN; vom 07.10.2008 – XI ZB 24/07, NJW-RR 2009, 425 Rn. 9 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.01.2018 – VIII ZB 74/16, aaO; vom 08.03.2011 – VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 7; vom 08.05.2012 – VIII ZB 91/11, aaO Rn. 7; jeweils mwN[]
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Anforderungen an die Berufungsbegründung