Rechtshängigkeit nach Widerspruch

Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.

Rechtshängigkeit nach Widerspruch

Die Rechtshängigkeit kann nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden, wenn die Sache nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden ist. „Alsbald“ ist wie „demnächst“ in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren1. Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt2.

Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache – wie hier – nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden:

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Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten, wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde3, kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat4.

Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein5. Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete6.

Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich7.

Ebenso wie der IX. Zivilsenat des BGH in den genannten Entscheidungen teilt der vorliegend zuständige III. Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 20088 noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann9. Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen10, lässt es sachgerecht erscheinen, auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.

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Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen11, stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht12. Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt13. Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus14.

Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides, nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Voll-kommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.

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Bundesgerichtshof, Urteil und Versäumnisurteil vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08

  1. BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17[]
  2. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO[]
  3. so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376[]
  4. so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126[]
  5. OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; OLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 – IX ZR 250/90 – NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a[]
  6. OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO[]
  7. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – IX ZR 167/02 – NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 – IX ZR 206/03 – DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 – 11 O 16/05 – Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329[]
  8. BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13[]
  9. Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO[]
  10. BT-Drs. 7/2729 S. 100[]
  11. Zöller/Vollkommer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO[]
  12. Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5[]
  13. vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137[]
  14. KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO[]
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Berufungsfristen

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