Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.
Das Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozessparteien1. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Dritte, die am Prozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hatten.
Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt (§§ 325 ff. ZPO)2.
Für die Anwendung der Regelung in § 325 Abs. 1 ZPO, wonach das rechtskräftige Urteil zugleich für und gegen die Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, fehlt, dass die Ansprüche des Versicherten erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sind. Der Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X lag zeitlich jedenfalls vor der Rechtshängigkeit des – vom Gschädigten geführten – Vorprozesses. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über3. Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist4. Die im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche gingen danach zeitlich vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf die Berufsgenossenschaft über, da offensichtlich war, dass die Berufsgenossenschaft als Sozialversicherungsträgerin für die Verletzungen des bei ihr Versicherten Leistungen zu erbringen haben würde. § 325 Abs. 1 ZPO bietet mithin keine Grundlage für eine Erstreckung der Rechtskraft des Urteils, das zwischen dem Verletzten und der Schädigerin ergangen ist, auf die Berufsgenossenschaft.
Auch ist das Gericht in dem späteren Rechtsstreit der Berufsgenossenschaft nicht gehalten, aufgrund einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils zwischen dem Versicherten und dem Schädiger seinem Urteil zugrunde zu legen, dass der Schädiger gegenüber dem Versicherten haftungsprivilegiert ist und ein Schadensersatzanspruch deshalb gegen ihn nicht gegeben ist. Ebenso wie die Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend, nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre5.
Eine Rechtskrafterstreckung folgt auch nicht aus den Regelungen in § 407 Abs. 2, § 412 BGB. Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetretenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K.) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist (§ 407 Abs. 2, 412 BGB). § 407 Abs. 2 BGB führt – anders als § 325 ZPO – zu einer Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall gegeben, da die Klage des Versicherten gegen den Schädiger abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräftig in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang rechtshängig geworden ist. So liegt der Fall hier.
Dass der Schädiger den Anspruchsübergang auf die Berufsgenossenschaft bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, kann aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden.
An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X, wie schon zur Zeit der Geltung des § 1542 RVO6, nur maßvolle Anforderungen gestellt. Für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen7.
Für den Schädiger lag es vorliegend auf der Hand, dass der Versicherte als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert ist und die Berufsgenossenschaft wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Versicherten Leistungen erbringen würde. Mithin kann er sich gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB auf das ihm günstige, die Klage des Versicherten abweisende Urteil berufen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2014 – VI ZR 483/12
- vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1993 – IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 95; Beschluss vom 16.06.1993 – I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 33 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 3[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.1969 – V ZR 46/66, BGHZ 52, 150, 151 ff.[↩]
- vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X S. 971 b; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X/2, K § 116 Rn. 1 [Lfg. 1/07]; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X Rn. 141a [Stand: Juni 2013]; Pickel/Marschner, SGB X, § 116 Rn. 13, 21 [Stand: April 2014]; Gitter in SGB-SozVers-GesKomm; § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13, Stand: März 2001[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 20.09.1994 – VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 08.07.2003 – VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 12.04.2011 – VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8; vom 17.04.1990 – VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; vom 17.06.2008 – VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 – XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn.19, 23[↩]
- BGH, Urteil vom 04.10.1983 – VI ZR 44/82, VersR 1984, 35 18[↩]
- ständige Rechtsprechung, so etwa BGH, Urteile vom 12.12 1995 – VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 286; und vom 20.09.1994 – VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 127 f.[↩]











