Der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat1.
Danach war im hier entschiedenen Streitfall für den Bundesgerichtshof die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen angenommen, dass hier nicht mehr als zehn Stunden Aufwand erforderlich sind, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Es hat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 €2 je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 € ergibt.
Ohne Erfolg blieb vor dem Bundesgerichtshof insoweit auch der Einwand, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels der Wert der Beschwer für den Kläger maßgeblich sei, da ihm ansonsten der Zugang zur Berufungsinstanz häufiger verwehrt sei als der Klagepartei. Dies verkennt, dass Ausgangspunkt für die Bewertung der Zulässigkeit des eigenen Rechtsmittels die eigene Beschwer ist. Damit wird auch nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt3. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung des Großen Xenats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen.
Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass die Auskunftsklage isoliert erhoben wurde und nicht Teil einer Stufenklage ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen4. Daran hält der Bundesgerichtshof fest.
Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die nach der Verurteilung bekanntzugebenden Daten könnten an Dritte weitergegeben werden, trifft dies das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie bereits ausgeführt, streitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Dass hier die Weitergabe von Informationen an Dritte im Raum steht, wird im vorliegenden Streitfall vom Beklagten jedoch nicht dargelegt.
Ohne Erfolg blieb vorliegend auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht berücksichtigt. Sie hätten dargelegt, dass durch die Gesellschaft eine Immobilie zu einem Betrag von mehr als 50 Millionen € veräußert worden sei. Der Kläger habe jedoch einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeboten. Die Beklagten hätten ein Abwehrinteresse, die Auskunft zu verweigern, um ihre weiteren Gesellschafter vor fragwürdigen Angeboten des Klägers zu schützen. Abgesehen davon, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mit diesem Vortrag dargetan ist, machen die Beklagten hier Interessen der Gesellschafter und damit Dritter geltend. Maßgebend für die Beschwer ist aber allein diejenige des Rechtsmittelführers und nicht Dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind5 und nicht die Folgen aus Drittbeziehungen6.
Ebenfalls ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, dass beide Parteien übereinstimmend den Streitwert mit 1.000 € angegeben haben. Hiermit haben die Parteien ihre Auffassung über den Streitwert der Klage dargelegt, der nicht gleichzusetzen ist mit der Beschwer der Beklagten als Rechtsmittelführer. Vielmehr richtet sich der Streitwert der Klage nach dem Angreiferinteresse, d.h. dem Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage7. Daraus kann von vornherein deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die übereinstimmende Angabe des Streitwerts für die Klage in erster Instanz wäre gleichbedeutend mit der Beschwer der Beklagten bei deren Verurteilung.
Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung nachträglich nicht zugelassen, greift ebenfalls nicht durch. Die vom Berufungsgericht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2018 – II ZB 3/18
- st. Rspr., BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN[↩]
- st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13.09.2017 – IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28.02.2017 – I ZR 46/16, ZUMRD 2017, 251 Rn. 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 24.11.1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn.19[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.03.2012 – III ZA 3/12 2[↩]
- BGH, Beschluss vom 07.11.2017 – II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12 1993 – V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.10.2011 XII ZB 261/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 06.10.2011 – V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6[↩]
Bildnachweis:
- Laptop: fancycrave1