Wie der Bundesgerichtshofs jetzt bestätigt hat, steht der Gegenpartei gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung die Gehörsrüge zu.
Zwar findet die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Diese Einschränkung der Anhörungsrüge ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können, ohne dass es zur Erlangung des verfassungsrechtlich gebotenen fachgerichtlichen Rechtsschutzes der Erhebung einer Anhörungsrüge bedürfte. Insoweit kann dem gesetzgeberischen Willen, den Anwendungsbereich der Anhörungsrüge zur Vermeidung unerwünschter Verfahrensverzögerungen auf „Endentscheidungen“ zu beschränken, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG steht aber einer Auslegung der Norm entgegen, nach der Entscheidungen, die ein selbständiges Zwischenverfahren abschließen, nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden könnten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2009 – Xa ZB 34/08
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- Landgericht Hamburg: Juliette Kober











