Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor [1]. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO).

Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, wenn das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Streithilfe nach § 71 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Zwischenurteil entschieden hat (vgl. § 71 Abs. 2 ZPO).
Auch eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil diese gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen Beschlüsse gegeben ist. Für eine andere Auslegung der Vorschrift ist kein Raum, der Wortlaut ist eindeutig [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2016 – IX ZB 4/16