Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels bildet [1].

Hinsichtlich des Klageantrags auf Auskunft war das Interesse der Beklagten ausschlaggebend, dem Kläger die beantragte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bemessung kommt es dabei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – IV ZR 238/17