Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft – und der Gegenstandswert

Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung des Rechtsmittels bildet1.

Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Auskunft – und der Gegenstandswert

Hinsichtlich des Klageantrags auf Auskunft war das Interesse der Beklagten ausschlaggebend, dem Kläger die beantragte Auskunft nicht erteilen zu müssen. Für die Bemessung kommt es dabei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. November 2018 – IV ZR 238/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 14.12 2017 – IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 29[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2014 – IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 8 m.w.N.[]

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