Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) eingegangenen Unterlagen keine Prüfung ermöglichen, ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dies ist auch der Fall, wenn die Klägerin zwar einen ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nebst schriftlichen Erläuterungen eingereicht hat, nicht jedoch die dazu gehörenden Belege, deren Beifügung in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Sind diese erst nach Fristablauf eingegangen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gewährt werden1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – IX ZA 10/18
- BGH, Beschluss vom 09.10.2003 – IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; vom 31.08.2005 XII ZB 116/05, FamRZ 2005, 1901, 1902; vom 10.11.2016 – V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7[↩]